Neues zum Pflichtteilsrecht

Erbrecht
July 2025

Verstirbt eine natürliche Person, so stellt sich die Frage, welchen Personen der Nachlass des Verstorbenen zufällt. Innerhalb des Erbrechts wird hierbei zwischen der gewillkürten und gesetzlichen Erbfolge differenziert, wobei Letztere nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Erblasser nicht (wirksam) letztwillig über seinen Nachlass verfügt hat (Testament). Doch selbst wenn ein Erblasser bestimmte Personen als seine Erben testamentarisch begünstigt, wird seine Testierfreiheit durch das zwingende Pflichtteilsrecht beschränkt. Das Pflichtteilsrecht sieht zu Gunsten gewisser dem Erblasser nahestehenden Personen einen bestimmten Mindestanteil an seinem Vermögen vor.

In den Kreis der abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen fallen gemäß § 757 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Nachkommen (also z.B. auch Enkelkinder) des Erblassers sowie dessen Ehegatte oder eingetragener Partner. Ehegatten sind dann prinzipiell pflichtteilsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes gültig verheiratet waren. Konkret pflichtteilsberechtigt sind abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen, wenn ihnen ein gesetzliches Erbrecht zukommen würde und sie nicht vom Pflichtteilsrecht ausnahmsweise ausgeschlossen sind. Gemäß § 761 Abs 1 ABGB ist der Pflichtteil grundsätzlich in Geld zu leisten. Um aber zu verhindern, dass ein Erblasser noch vor seinem Tod durch Schenkungen unter Lebenden seinen potenziellen Nachlass zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten vermindert, sieht der Gesetzgeber in den §§ 781 ff ABGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinzu- und Anrechnung solcher Schenkungen vor. Hinzu- und Anrechnung bedeutet, dass zunächst der Schenkungswert zur Verlassenschaft „hinzu“ gerechnet wird, was zu einer Erhöhung der Pflichtteile führt, und in einem weiteren Schritt wird die Schenkung vom Pflichtteil des Geschenknehmers wieder abgezogen.

Innerhalb der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unterscheidet der Gesetzgeber nach der Person des Geschenknehmers: § 782 ABGB regelt die Anrechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, § 783 ABGB die Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Geschenkgebers wirklich gemacht wurden. § 782 Abs 2 ABGB schränkt die Hinzu- und Anrechnung bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen weiter ein, indem ein Nachkomme die Anrechnung nur verlangen kann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung schon Nachkommen hatte, ein Ehegatte nur dann, wenn er mit dem Verstorbenen bereits verheiratet war. Schenkungen an abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen können hingegen unbefristet hinzugerechnet werden.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, wie sich die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens auf das gesetzliche Erbrecht und damit das Pflichtteilsrecht des Ehegatten im Lichte der oben umschriebenen Hinzu- und Anrechnung auswirkt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Nachlass nach dem 2020 verstorbenen Erblasser wurde seinen drei Kindern, den Beklagten im Anlassverfahren, als testamentarische Erben zu jeweils einem Drittel eingeantwortet. Die Klägerin ist die Witwe des Erblassers und wurde die Ehe zwischen ihnen am 20. Mai 2017 geschlossen. Der Erblasser schenkte vor seinem Tod den testamentarischen Erben jeweils ein Sparbuch und übergab mit Übergabsvertrag am 17. März 2017, also noch vor dem Eheschluss mit der Klägerin, den Beklagten mehrere Liegenschaften. Die Klägerin begehrte auf der Grundlage einer Pflichtteilsklage die Hinzurechnung der an die testamentarischen Erben vom Erblasser gemachten Schenkungen. Sowohl das Erst- als auch Berufungsgericht gaben der Pflichtteilsklage überwiegend statt. Begründend führten die Vorinstanzen aus, dass die Bestimmung des § 782 Abs 2 ABGB bei einer Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person, also im Anwendungsbereich des § 783 ABGB, keine Anwendung finde. Somit könne die Klägerin wirksam die Hinzurechnung der vom Erblasser an die gewillkürten Erben getätigten Schenkungen und Zuwendungen zeitlich unbefristet und unabhängig von den Voraussetzungen des § 782 Abs 2 ABGB begehren. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht schlussendlich mit der Begründung zugelassen, dass es in der Lehre umstritten sei, ob § 782 Abs 2 ABGB auch bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen Anwendung finden müsste. Das Höchstgericht führte hierzu Folgendes aus:

§ 783 ABGB sieht eine dem § 782 Abs 2 ABGB vergleichbare Beschränkung der Aktivlegitimation bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte nicht vor. Insofern suggeriert zumindest der Gesetzeswortlaut, dass eine Hinzu- und Anrechnung unabhängig davon begehrt werden kann, ob im Schenkungszeitpunkt bereits Nachkommen vorlagen oder die Ehe bereits wirksam bestand. Zutreffend ist nun, dass in der Lehre Uneinigkeit darüber herrscht, ob es sich hierbei um eine Gesetzeslücke handelt, die eine analoge Anwendung des § 782 Abs 2 ABGB verlangt, oder ob der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 783 ABGB bewusst keine Einschränkung der Aktivlegitimation vorsehen wollte. Der OGH spricht sich hierbei klar gegen eine analoge Anwendung aus, was für den Ausgangsfall bedeutet, dass die Hinzu- und Anrechnung unabhängig davon begehrt werden kann, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Schenkung schon mit dem Erblasser verheiratet war oder nicht.

Ausgehend davon stellte sich aber weiters die Frage, ob sich mitunter die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Todeszeitpunkt auf die Möglichkeit zur Hinzu- und Anrechnung auswirken könnte. § 725 Abs 2 ABGB normiert im Bereich der testamentarischen Erbfolge, dass eine letztwillige Verfügung im Zweifel auch dann aufgehoben wird, wenn vor dem Tod ein gerichtliches Verfahren zur Auflösung der Ehe eingeleitet wurde. § 725 Abs 2 ABGB findet seine Rechtfertigung im mutmaßlichen Willen des Erblassers, denn es kann davon ausgegangen werden, dass nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu Lebzeiten der überlebende Ehepartner wohl typischerweise nicht mehr begünstigt werden soll. Nach Ansicht des erkennenden Senats gibt es allerdings keine Rechtfertigung dafür, diese Zweifelsregel auch bei der Auslegung des § 783 ABGB heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahren im Todeszeitpunkt zwar zum Verlust von Ansprüchen aus der letztwilligen Zuwendung führt, doch wirkt sich diese Anhängigkeit nicht auf das gesetzliche Erbrecht und somit Pflichtteilsrecht aus.

Zusammenfassend kann somit Folgendes festgehalten werden: Bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen findet nach der neuesten Rechtsprechung des OGH die in § 782 Abs 2 ABGB verankerte Beschränkung keine analoge Anwendung, sodass eine Hinzu- und Anrechnung von Nachkommen unabhängig davon begehrt werden kann, ob der Erblasser im Schenkungszeitpunkt bereits Nachkommen hatte oder bei Ehegatten ob die Ehe bereits bestand. Weiters stellte der erkennende Senat fest, dass in Fällen, in denen bereits vor dem Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahrens eingeleitet wurde, der überlebende Ehegatte nach der Zweifelsregel des § 725 Abs 2 ABGB zwar seine Ansprüche aus letztwilligen Zuwendungen grundsätzlich verliert. Doch gilt diese Konsequenz gerade nicht für das gesetzliche Erbrecht und damit die Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehegatten, es sei denn, es wurde bereits zu Lebzeiten eine Vereinbarung über die Vermögensaufteilung für den Fall der Rechtskraft der Scheidung vereinbart.