Neueste Judikatur zur unbezahlten Ruhepause
Maßgeblich für das Arbeitszeitrecht ist hierbei die Beantwortung der Frage, was der Gesetzgeber alles unter „Arbeitszeit“ versteht, denn arbeitszeitrechtlich gibt es immer nur entweder Arbeitszeit oder Ruhezeit, also keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeiten und Ruhezeiten. In § 2 AZG definiert der Gesetzgeber die Arbeitszeit als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“. Dieser Definition kann entnommen werden, dass Ruhepausen somit gerade nicht zur Arbeitszeit, sondern zur Ruhezeit eines Arbeitnehmers zählen. Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit, die der Erholung und der Wahrnehmung sonstiger Lebensbedürfnisse der Arbeitnehmer dienen.
Dieser Fachbeitrag erläutert unter Bezugnahme auf die neueste Rechtsprechung, wann eine Pause während eines Arbeitstages als Ruhepause und somit Ruhezeit zu qualifizieren ist. In der diesem Fachbeitrag zu Grunde liegenden erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit den Voraussetzungen der Einordnung einer Pause als unbezahlte Ruhepause und schreibt somit seine bislang diesbezüglich ergangene Rechtsprechung fort. Dieser Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Linienbuslenkerin beschäftigt. Auf ihr Dienstverhältnis ist der Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben anzuwenden. Diesem Kollektivvertrag kann entnommen werden, dass die tägliche unbezahlte Ruhepause der Arbeitnehmer eineinhalb Stunden nicht überschreiten darf. Neben unbezahlten Ruhepausen sieht der Kollektivvertrag eine Entlohnung für sogenannte fahrplanbedingte „Stehzeiten“ vor. Am 26.08.2023 hatte die Klägerin fahrplanbedingte Pausen von insgesamt fünf Stunden und 18 Minuten. Die Beklagte zahlte ihr drei Stunden und 48 Minuten aus. Die restlichen eineinhalb Stunden wertete sie als unbezahlte Ruhepause. Die Klägerin begehrte die Zahlung des Arbeitsentgelts auch für die restlichen eineinhalb Stunden, zumal es sich nach Ansicht der Klägerin dabei gerade nicht um unbezahlte Ruhepausen, sondern auch um fahrplanbedingte zu bezahlende „Stehzeiten“ handeln müsse. Die Vorinstanzen gaben der Auffassung der Klägerin keine Folgen und wiesen somit das Klagebegehren ab. Der OGH führte zum Begehren der Klägerin im Rahmen einer außerordentlichen Revision Folgendes aus:
Nach der gefestigten Rechtsprechung haben als Lenker von Kraftfahrzeugen Beschäftigte nur für die Arbeitszeit im Sinne des im Anlassfall anwendbaren § 13b Abs 1 AZG einen gesetzlichen Entgeltanspruch. Ruhepausen gehören nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, ableitbar sowohl aus § 2 Abs 1 Z1 als auch § 13b Abs 1 AZG, nicht zur Arbeitszeit. Die inhaltlichen Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, um eine Pause als Ruhepause und somit Ruhezeit zu qualifizieren, waren bereits Gegenstand einer Reihe von höchstgerichtlichen Entscheidungen. Diesen zu Folge kennzeichnet eine Ruhepause aus, dass der Arbeitnehmer sie in ihrer Lage und Dauer vorhersehen kann, zumal sie bereits im Voraus fixiert ist oder zumindest von ihm frei gewählt werden kann. Weiters ist kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer sie frei verbringen kann, also er weder arbeiten noch sich für den Arbeitgeber bereithalten muss. Durch den Fahr- und Dienstplan im Voraus fixierte Zeiten zwischen einzelnen Fahrten, die der Arbeitnehmer nach Belieben verbringen kann, gehören damit nicht zur Arbeitszeit. Ob eine „Pause“ ihrer Lage und Dauer nach für einen Arbeitnehmer vorhersehbar ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Ausgangsfall wurde von der Klägerin ins Treffen geführt, dass es ihr gar nicht möglich sei, die fahrplanbedingten Pausen „nach Belieben“ zu verbringen, zumal an den Orten der Pause überhaupt keine wie immer geartete Infrastruktur vorhanden wäre, die ihr eine solche freie Gestaltung erlaube. Diesbezüglich verkennt die Klägerin allerdings, dass die Einordnung einer Zeit als Ruhepause vollkommen unabhängig von der Infrastruktur erfolgt, die dem Arbeitnehmer in dieser Zeit zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn eine Person am Ort der Pause überhaupt keine Möglichkeit hat seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen, eine solche Pause bei Vorliegen der oben aus der Rechtsprechung zitierten Voraussetzungen als Ruhepause einzustufen ist. Auch ging das Argument der Klägerin ins Leere, dass sich aus dem Kollektivvertrag keine klare Unterscheidung zwischen unbezahlten Ruhepausen und bezahlten „Stehzeiten“ ergeben würde. Der OGH führte aus, dass diese im Kollektivvertrag vorgesehene Unterscheidung zwischen zu bezahlenden Stehzeiten und den nach AZG unbezahlten Ruhepausen nichts mit der Frage der Vorhersehbarkeit und der Einstufung der Pausen der Arbeitnehmerin als Ruhepausen zu tun hat. Vielmehr wird durch den Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer eine im Vergleich zum Gesetz günstigere Regelung vorgesehen, nämlich dadurch, dass Arbeitnehmern für Zeiten, die eigentlich nach AZG Ruhepausen wären, dennoch in einem vom Kollektivvertrag vorgegebenen Ausmaß ein Entgelt für fahrplanbedingte „Stehzeiten“ gebührt. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde somit mit Beschluss zurückgewiesen und bestanden die behaupteten Entgeltansprüche der Klägerin nicht.