Räumungsklage gegen Ex-Lebensgefährtin trotz gemeinsamer Investitionen?
Als Anspruchsgrundlagen kommen vor allem das Bereicherungsrecht und die Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in Betracht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche werden mitunter damit gerechtfertigt, dass der Lebensgefährte im Zeitpunkt der Leistungserbringung diese Leistung in der klar erkennbaren Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft erbringt, und dieser Zweck durch die Auflösung nun wegfällt. Was die GesbR betrifft wird in Lehre und Rechtsprechung argumentiert, dass es Fälle gibt, in denen die Lebensgefährten bei objektiver Betrachtung ein Verhalten setzen, dass auf die Absicht eines gemeinschaftlichen Erwerbs und Betriebs und somit auf einen über der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck ausgerichtet ist, was die konkludente Gründung einer GesbR rechtfertigen kann.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zwischen Lebensgefährten bei der gemeinsamen Anschaffung eines Wohnhauses eine GesbR entsteht. Das Entstehen einer solchen Gesellschaft ist insofern von Bedeutung, als dadurch ein Titel entstehen würde, der die ehemaligen Lebensgefährten auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft bis zur Liquidation der Gesellschaft zum Bewohnen und zur Nutzung des gemeinsam angeschafften Wohnhauses legitimiert und somit einem vom ehemaligen Lebensgefährten erhobenen Räumungsanspruch entgegensteht. Der ins Treffen geführten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist grundbücherlicher Alleineigentümer einer Liegenschaft samt Wohnhaus. Dieses Wohnhaus wurde von den Streitteilen, die in einer Lebensgemeinschaft zueinander standen, gemeinsam bewohnt. Der Kläger stützte sein Räumungsbegehren darauf, dass die Beklagte aufgrund der Auflösung der Lebensgemeinschaft die Liegenschaft titellos nutze. Die Beklagte hielt dem Räumungsbegehren im Wesentlichen entgegen, dass durch den gemeinsamen Erwerb der Liegenschaft samt Wohnhaus und dem danach gemeinschaftlich finanzierten Ausbau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden sei, die ihr die Nutzung der Räumlichkeiten jedenfalls bis zur vollständigen Liquidation der Gesellschaft ermöglichen würde. Das Erstgericht gab der Auffassung der Beklagten Folge und wies das Räumungsbegehren ab. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts ab und gab der Räumungsklage statt, ließ allerdings die ordentliche Revision hinsichtlich der Frage zu, ob bereits durch die gemeinsame Anschaffung einer Liegenschaft, insbesondere durch die gemeinsame Aufnahme eines beträchtlichen Kredits, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkludent begründet werden würde. Der OGH führte diesbezüglich wie folgt aus:
Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft weder dingliche noch obligatorische noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen. Der (ehemalige) Lebensgefährte, der zur Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung berechtigt ist, kann daher vom anderen Lebensgefährten, der bei ihm wohnt, jederzeit die Räumung begehren. Für die Geltendmachung dieses Räumungsanspruchs muss keine angemessene Frist eingehalten, sondern kann dieser grundsätzlich jederzeit, jedenfalls aber nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft geltend gemacht werden. Der die Räumung begehrende Lebensgefährte dringt aber mit seinem Räumungsanspruch gegenüber dem anderen Lebensgefährten nicht durch, wenn dieser einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Titel zur Bewohnung behauptet und beweisen kann. Ein solches Benützungsrecht kann sich etwa aus einem mit dem anderen Lebensgefährten als Hauptmieter abgeschlossenen Untermietvertrag ergeben, wobei die Rechtsprechung in der Annahme eines solchen Untermietvertrags eher zurückhaltend ist. Ein weiterer Titel der zur Benutzung auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft legitimiert, wäre eine zwischen den Lebensgefährten, wenn auch bloß konkludent, begründete GesbR. Damit eine solche GesbR zustande kommt, bedarf es eines Gründungsvertrags. Dieser Vertrag kann ausdrücklich oder auch konkludent abgeschlossen werden, setzt allerdings jedenfalls die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag auch schließen zu wollen. Darüber hinaus ist bei (konkludenter) Gründung einer GesbR, wie auch bei anderen Gesellschaften, erforderlich, dass den Lebensgefährten wechselseitig gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zufallen, und somit zwischen den Beteiligten eine, wenn auch bloß lose, Gemeinschaftsorganisation besteht. An den konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zur Begründung einer GesbR werden in der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck, etwa durch Einsatz von Arbeitsleistungen und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken, verfolgen. Die Tatsache, dass die Lebensgefährten gemeinsam ein Haus zur Wohnversorgung errichten wollen, genügt für sich allein betrachtet noch nicht, einen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck anzunehmen. Der OGH hat hierzu in einer älteren Entscheidung bereits festgehalten, dass die gemeinsame Wahl des Baugrundstückes als auch die gemeinsame Planung des Hauses keinen solchen weitergehenden Zweck darstellt. Vor dem Hintergrund dieser bereits bestehenden Judikatur führte das Höchstgericht im Anlassfall aus, dass auch die einvernehmliche Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum für das Zusammenleben der beiden Lebensgefährten, prinzipiell auch unabhängig von der Höhe der Kosten, für sich allein betrachtet noch nicht die Annahme einer GesbR rechtfertigen kann. Vielmehr muss auch in einem solchen Fall der Wille der Lebensgefährten zum Ausdruck kommen, einen Gesellschaftsvertrag schließen zu wollen und bedarf es in irgendeiner Form eine Gemeinschaftsorganisation.
Zumal der OGH im Anlassfall die (konkludente) Begründung einer GesbR zwischen den Streitteilen verneinte, konnte die Beklagte dem Räumungsanspruch des Klägers keinen Titel zur weiteren Benützung des gemeinsam angeschafften Wohnhauses entgegenhalten und musste somit das im Alleineigentum des Klägers stehende Haus räumen. Durchaus denkbar wären allerdings bereicherungsrechtliche Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund der von ihr getätigten Investitionen, wobei dies im Anlassfall nicht näher beurteilt werden musste.