Rechtmäßigkeit von Panorama-Webcams

March 2016


Insbesondere Betreiber von Skigebieten verfügen häufig über Panorama-Webcams, welche als online-Stream von Internetnutzern abrufbar sind. Die Panorama-Webcams sind dabei in der Regel auf öffentlich zugängliche Plätze gerichtet. Wenngleich für den Betreiber der Webcams zumeist touristische Werbezwecke im Vordergrund stehen, erfassen die Webcams öfters auch Personen, welche – je nach Qualität der Kamera – mehr oder weniger erkennbar sind. Derartige Panorama-Webcams können daher sowohl aus persönlichkeitsrechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch sein.

In persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass aus § 16 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine Fülle von Persönlichkeitsrechten, u.a. das Recht am eigenen Bild abgeleitet wird, welches in § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normiert ist. Gemäß § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Ziel des § 78 UrhG ist der Schutz der abgebildeten Person gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, insbesondere vor Bloßstellung und Preisgabe des Privatlebens gegenüber der Öffentlichkeit. Damit überhaupt berechtigte Interessen verletzt sein können, muss der Abgebildete erkennbar sein. Hierfür ist der äußere Eindruck der Darstellung für den meist flüchtigen Betrachter aus dem mehr oder minder großen Bekanntenkreis des Abgebildeten maßgebend. Daraus folgt, dass – sofern die technischen Möglichkeiten es gestatten – derartige Panorama-Webcams keine Identifikation der allenfalls abgebildeten Personen erlauben sollten.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Personenbezogene Daten sind dabei Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, was jedenfalls der Fall ist, wenn die abgebildete Person identifizierbar ist, weshalb auch aus datenschutzrechtlicher Sicht allenfalls von der Webcam erfasste Personen nicht identifizierbar sein sollten.

Zudem gibt es in den §§ 50a ff DSG 2000 detaillierte Regelungen über Videoüberwachung. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) und der Datenschutzkommission ist eine Videoüberwachung in datenschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie der Überwachung bzw. Kontrolle von Menschen dient, was bei Panorama-Webcams grundsätzlich nicht der Fall ist, weil diese primär der Befriedigung von Informationsinteressen dienen.