Regressanspruch bei Arbeitskollegen

February 2015


Fügt eine Person einer anderen Person in schuldhafter und rechtswidriger Weise einen Schaden zu (z.B. bei einer Körperverletzung), ist der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Häufige Schadenersatzansprüche bei Körperverletzungen sind beispielsweise Schmerzengeld, Therapiekosten, Anwaltskosten sowie der Ersatz weiterer verletzungsbedingter Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Rezeptgebühren). Erbringt ein Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten Leistungen, kommt etwa die Krankenkasse für die Arztkosten oder die Kosten eines Krankenhausaufenthaltes auf, kann der Sozialversicherungsträger die Kosten der von ihm an den Geschädigten erbrachten Leistungen vom Schädiger im Wege eines Regresses zurückverlangen.

Sind Schädiger und Geschädigter beim selben Arbeitgeber beschäftigt und steht der Versicherungsfall in Verbindung zu einer betrieblichen Tätigkeit, greift das Haftungsprivileg des § 332 Abs 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Versicherungsträger kann in diesem Fall die von ihm erbrachten Leistungen nur dann vom schädigenden Arbeitskollegen zurückverlangen, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitgeber organisierte im Rahmen eines Betriebsausfluges eine Fahrraddraisinenfahrt (siehe Titelbild). Dabei war jede Draisine mit zwei Lenkern und Tretern sowie zwei mitfahrenden Personen besetzt. Vor Beginn der Draisinenfahrt wurden die Mitarbeiter lediglich beiläufig auf die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes, nicht jedoch auf die geringe Bremsleistung der Draisinen hingewiesen. Aufgrund eines Anstoßes der nachfolgenden Draisine fuhr die davor befindliche Draisine aufgrund eines Sicherheitsabstandes von nur 30 cm auf die vorderste Draisine auf, wodurch diese umkippte, deren Insassin auf die Schienen fiel und von einer nachfolgenden Draisine schwer verletzt wurde.

Die Krankenkasse sowie der Unfallversicherungsträger begehrten in weiterer Folge Ersatz für die von ihnen an die Verletzte erbrachten Versicherungsleistungen. Die Gerichte führten in ihren Entscheidungen aus, dass der Lenker der mittleren Draisine einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten und somit fahrlässig gehandelt habe (und somit gegenüber der Verletzten schadenersatzpflichtig ist), die für den gesetzlichen Rückgriffsanspruch notwendige grobe Fahrlässigkeit liege jedoch nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt nämlich eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus, was im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der bloß oberflächlichen Einweisung der Teilnehmer von den Gerichten verneint wurde.