Sind Ausbildungskostenrückersatzklauseln, die vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden, ebenfalls an § 2d Abs 1 AVRAG zu messen?

Arbeitsrecht Vertragsrecht
May 2026

In der Praxis kommt es wieder immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer anbietet, diesem eine Ausbildung zu finanzieren, im Rahmen derer der Arbeitnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Bereich erwerben bzw. vertiefen kann.

Damit der Arbeitgeber von den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers profitiert und nicht bloß die Ausbildungskosten übernimmt, kann vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an den Arbeitgeber bindet. Diese Bindung erfolgt in dergestalt, als dass der Arbeitnehmer zwar die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden, doch im Falle einer frühzeitigen Beendigung im Regelfall verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die von diesem getragenen Ausbildungskosten anteilsmäßig zu erstatten. Solche speziellen Vereinbarungen werden Ausbildungskostenklauseln genannt. Die Grundsätze zum Ausbildungskostenersatz wurden zunächst in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) entwickelt, bis sie dann Eingang in das Gesetz, nämlich in den § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), fanden.

§ 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als „die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.“ Solche vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten können nach Maßgabe des § 2d AVRAG im Rahmen einer Ausbildungskostenklausel auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Eine Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers kommt aber gemäß § 2d Abs 2 AVRAG nur dann in Betracht, wenn diese explizit und schriftlich zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde. Doch selbst wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, so müssen Ausbildungskostenklauseln den Anforderungen des § 2d Abs 3 und Abs 4 AVRAG entsprechen. Beispielsweise regelt das Gesetz, dass der Arbeitnehmer höchstens vier, in ganz besonderen Fällen höchstens acht Jahre an den Arbeitgeber gebunden sein darf. Hierbei handelt es sich um absolute Höchstgrenzen, deren Überschreiten eine Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat. Eine weitere sehr wichtige Einschränkung der Vertragsfreiheit besteht in der Notwendigkeit einer Aliquotierung. Dies bedeutet, dass eine Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers nur dann besteht, wenn die Höhe der Rückerstattungspflicht aliquot, also berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.

Die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht erfolgt im Regelfall entweder zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder während eines Arbeitsverhältnisses. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit einer Ausbildungskostenklausel aber zumindest erforderlich, dass die Vereinbarung vor der bestimmten Ausbildung abgeschlossen wird. Auch die konkrete Höhe der Rückerstattungspflicht muss bereits vor Beginn der Ausbildung detailliert vereinbart werden.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch dann den Anforderungen des § 2d AVRAG entsprechen muss, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung noch kein Arbeitsverhältnis begründet wurde, also ob § 2d AVRAG auch für vor Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen zur Anwendung gelangt. Das Höchstgericht führte in seiner Entscheidung rechtlich aus wie folgt:

Die Bestimmung des § 2d AVRAG regelt grundsätzlich Ausbildungen, deren Kosten vom Arbeitgeber und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden. Dies schließt eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsverhältnisse aber nicht prinzipiell aus, wenn etwa mit der Vereinbarung über die Ausbildung die Verpflichtung, einen späteren Arbeitsvertrag abzuschließen, verbunden wird. Im Falle einer solchen Verpflichtung erscheint eine Anwendung des § 2d AVRAG auf auch vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten gerechtfertigt, zumal zwischen dem Ausbildungsverhältnis und dem nachfolgenden Arbeitsvertrag eine den Wertungen des § 2d AVRAG entsprechend enge Verbindung zwischen Ausbildung und Arbeitsvertrag besteht. Wenn nun allerdings Parteien eine Vereinbarung über eine grundsätzlich entgeltliche Ausbildung abschließen, ohne die Verpflichtung einer Partei, in der Folge ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw. einzugehen, so fehlt es an einer die Anwendung des § 2d AVRAG rechtfertigenden engen Bindung zwischen Ausbildung und nachfolgendem Arbeitsvertrag.

Auch im Anlassfall haben die Parteien lediglich eine Vereinbarung über eine entgeltliche Ausbildung (Pilotenausbildung) abgeschlossen. Eine Bindung der Parteien, im Nachhinein ein entsprechendes Dienstverhältnis zu begründen, wurde hingegen nicht vereinbart. Zudem wurden, je nachdem, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommen wird oder nicht, unterschiedliche Rückzahlungsvarianten vereinbart. Aus diesen Gründen vertrat der OGH die Auffassung, dass zwischen der Ausbildung und dem Arbeitsverhältnis keine enge Bindung besteht, wie sie für eine analoge Anwendung § 2d AVRAG erforderlich wäre. Damit musste die zwischen den Parteien vereinbarte Pflicht zur Rückerstattung der Ausbildungskosten auch nicht den Anforderungen des § 2d AVRAG entsprechen.

Nichtsdestotrotz kann selbst bei Nichtanwendbarkeit des § 2d AVRAG eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nach § 879 ABGB unzulässig sein, nämlich dann, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn die Interessensabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa dann, wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig grobe Belastung bedeutet. Im Anlassfall wurde eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung von allen Instanzen verneint und die konkrete Ausbildungskostenklausel als zulässig angesehen.