Sind Leasingentgelte als „frustrierte Kosten“ schadenersatzfähig?

Schadenersatzrecht
June 2025

Die Ersatzfähigkeit „frustrierter Aufwendungen“ ist ein in der Lehre und Rechtsprechung stark umstrittener Aspekt im Bereich des Schadenersatzrechts. Unter „frustrierten Aufwendungen“ werden nach der Rechtsprechung im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind. Im Ergebnis kann sohin dem Schädiger keine Vermögensverminderung in der Sphäre des Geschädigten, sondern „bloß“ die Vereitelung des Gebrauchs oder das Ausbleiben bzw. der Verzug einer geschuldeten Leistung vorgeworfen werden. Der Geschädigte hat sohin Kosten für etwas aufgewendet, das er aufgrund der Schädigung nicht nutzen kann. Der Ersatz solcher frustrierten Aufwendungen muss aber auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um eine untragbare Ausweitung des Ersatzes zu vermeiden.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage der Ersatzfähigkeit frustrierter Leasingkosten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger kaufte 2021 von der Beklagten einen PKW. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit einer Bank einen Leasingvertrag ab und wurde in weiterer Folge Leasingnehmer des Fahrzeuges. 2022 führte die Beklagte am Klagsfahrzeug eine unsachgemäße Reparatur durch, die 2023 zu einem Motorschaden führte. Wegen der im Leasingvertrag dem Kläger zugeordneten Gefahrtragung ließ dieser das Fahrzeug 2024 bei einem Dritten reparieren. Der Kläger begehrte schlussendlich Schadenersatz für die ihm beim Dritten angefallenen Reparaturkosten sowie Ersatz für „frustrierte Leasingraten“ während der Zeit der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges. Hinsichtlich der „frustrierten Leasingraten“ machte die Beklagte geltend, dass es sich hierbei gerade nicht um einen ersatzfähigen Schaden handle. Während das Erstgericht den Schadenersatzanspruch bezüglich der angefallenen Leasingkosten verneinte, gab das Berufungsgericht der Klage statt. Schlussendlich wurde der OGH im Rahmen einer ordentlichen Revision hinsichtlich der Frage befasst, ob solche „frustrierten“ Leasingraten tatsächlich auf der Grundlage des Schadenersatzrechts geltend gemacht werden können.

Eingangs stellte das Höchstgericht fest, dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasinggegenstandes, im Anlassfall das Klagsfahrzeug, nicht bloß als mittelbar Geschädigter anzusehen ist, sondern vielmehr selbst als unmittelbar Geschädigter. Insofern kann auch ein Leasingnehmer nicht bloß den eigentlichen Substanzschaden, also allfällige Reparaturkosten, sondern auch Nutzungsausfallschäden unmittelbar geltend machen. Als klassische Beispiele für solche Nutzungsausfallschäden können etwa ein Verdienstentgang oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug ins Treffen geführt werden. Kein Nutzungsausfallschaden ist hingegen der (immaterielle) bloße Entgang der Gebrauchsmöglichkeit. Sollte sohin in der Sphäre des Leasingnehmers kein realer Vermögensschaden, etwa durch Aufwendungen für einen Ersatz, entstanden sein, so kann keine Entschädigung für die bloße Gebrauchsentbehrung geltend gemacht werden. Betrachtet man den Ausgangsfall so zeigt sich, dass der Kläger das Klagsfahrzeug im beschädigten Zustand nicht benutzt hat und dafür weder Kosten für ein Ersatzfahrzeug aufgewandt noch einen Verdienstentgang erlitten hat. Es stellt sich insofern die Frage, ob durch die Bezahlung der Leasingraten durch den Kläger in dessen Sphäre ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden als Folge des eigentlichen Substanzschadens eingetreten ist, oder ob es sich vielmehr um einen nicht ersatzfähigen Entgang der Gebrauchsmöglichkeit handelt. Unter Verweis auf eine bereits ältere Entscheidung stellte der Senat fest, dass es sich bei frustrierten Leasingraten gerade um keine typische Folge eines beschädigten Fahrzeuges handelt. Vor diesem Hintergrund kann gerade nicht von einem ersatzfähigen Nutzungsausfallschaden ausgegangen werden, sondern sind die entrichteten Leasingraten als frustrierte Aufwendungen zu qualifizieren. Frustrierte Aufwendungen werden aber nur in ganz bestimmten, eng umgrenzten Fällen ersetzt. Dies vor dem Hintergrund, dass durch einen Ersatz frustrierter Aufwendungen gerade nicht die dem Gesetz zu Grunde liegende Wertung, ideelle Schäden nur in geringem Ausmaß zu ersetzen, umgangen werden soll. Sohin werden frustrierte Aufwendungen stets nur dann von der Rechtsprechung dem Geschädigten zugesprochen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die gerade zu typisch auf die Beschädigung eines Gegenstandes zurückzuführen sind. Bei Beschädigungen eines Fahrzeuges sind nur jene Kosten als ersatzfähig anzusehen, die für die Zeit der Unbenützbarkeit des Wagens nutzlos geworden sind. Darunter fallen etwa Steuern, Versicherungsbeträge oder Garagenkosten, währenddessen dies bei Leasingkosten, vor allem aufgrund ihres Kaufpreischarakters beim Finanzierungsleasing, verneint wird.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass ebenso wie der Käufer, der keinen Anspruch auf Ersatz des anteiligen Kaufpreises eines beschädigten Fahrzeuges hat, weil er dieses eine Zeit lang nicht nutzen konnte, auch einem Leasingnehmer kein Ersatz für das von ihm entrichtete Leasingentgelt gebührt, zumal dieses nach Ende des Leasingvertrags beim Kauf bzw. bei der Rückgabe Berücksichtigung findet.