Unaufgefordertes Zusenden von Waren

October 2014


Obwohl das Aufdrängen von Waren und Dienstleistungen als eine verpönte Vertriebstechnik anzusehen ist, senden einige Unternehmer unaufgefordert Waren an eine Vielzahl von Empfängern, wobei die Empfänger auch häufig aufgefordert werden, die Ware zu bezahlen oder binnen einer bestimmten Frist zurückzusenden. Für den Empfänger einer solchen Ware stellt sich sodann die Frage, ob er zur Aufbewahrung oder gar zur Zurücksendung der Ware verpflichtet ist, obwohl er sie gar nicht bestellt hat.

Gemäß § 864 Abs 2 ABGB gilt das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, nicht als Annahme eines Antrages. Der Empfänger ist auch nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, sondern darf sich ihrer auch entledigen. Das bedeutet, dass der Empfänger frei über die Ware verfügen kann, sei es, dass er sie einfach nur behält, sie verwendet, aufbraucht oder sogar entsorgt. Selbstverständlich steht es dem Empfänger frei, das sogenannte „Realangebot“ des Absenders durch ausdrückliche (z.B. Mitteilung an Absender) oder konkludente Willenserklärung (z.B. Einzahlen des Kaufpreises) anzunehmen, durch bloßes Behalten, Verwenden oder Verbrauchen der Ware ohne Abschlusswillen kommt jedoch kein Vertrag zu Stande.

Wenngleich der Absender nach den Erläuternden Bemerkungen zum § 864 Abs 2 ABGB zur Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Empfänger berechtigt sein soll, wenn der Empfänger die Ware gebraucht oder verbraucht, steht diese Sichtweise wohl in Widerspruch zum geltenden Recht der Europäischen Union, da sich der Empfänger der Ware dieser kraft Gesetzes sogar entledigen kann.

Lediglich wenn der Absender die Ware bloß irrtümlich einem Empfänger übersandt hat und wenn dem Empfänger dieser Irrtum offensichtlich auffallen musste, ist der Empfänger zur Verständigung oder Zurückleitung, deren Verletzung schadenersatzpflichtig machen kann, verpflichtet. Die Kosten der Verständigung oder Zurücksendung hat aber jedenfalls der Absender der Ware zu tragen.