Unfall auf Skipiste in der Nacht

Skirecht
January 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Jänner 2015 ereignete sich kurz nach Mitternacht auf einer Schipiste ein Unfall, bei dem der Geschädigte schwere Verletzungen erlitt. Dieser fuhr nach einer Feier, die auf einer Almhütte stattgefunden hatte, gemeinsam mit zwei weiteren Personen auf einer Rodel talwärts. Der mit einem Schidoo nachfolgende Beklagte, der ebenfalls an der Feier teilgenommen hatte, fuhr wegen Einhaltung einer für die Sichtverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit auf die Rodel auf. Aufgrund einer Verordnung der Ortsgemeinde, in welcher das Schigebiet liegt, war das Befahren und Betreten der Schipiste von 17:00 Uhr bis 8:00 Uhr morgens verboten.

Der Beklagte behauptete ein Mitverschulden des Geschädigten, weil dieser – so wie er selbst – trotz des Verbotes, die Schipiste in der Nacht zu Befahren und zu Betreten, die Schipiste (mit einer Rodel) befuhr.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass das Mitverschulden eines Geschädigten weder ein Verschulden im technischen Sinn noch Rechtswidrigkeit voraussetze, sondern Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt, genüge. Das Mitverschulden könne aber auch aus der Verletzung eines Schutzgesetzes resultieren. In diesem Fall sei daher danach zu fragen, ob die übertretene Norm (Verbot des Befahrens und Betretens der Schipiste in den Nachtstunden) ein Schadensereignis wie das eingetretene verhindern wollte, ob also der – dem Rechtswidrigkeitszusammenhang auf der Seite des Schädigers entsprechende – „Mitverschuldenszusammenhang“ besteht. Das gegenständliche Verbot soll jedoch nicht schlechthin die mit dem nächtlichen Befahren der Piste im Zusammenhang stehenden Gefahren verhindern, sondern nur jene, die sich beim Präparieren mit in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen ergeben können (z.B. Kollisionen mit Winden oder Schläuchen von Beschneiungsanlagen). Kommt es demnach zu einer Kollision zwischen zwei Pistenbenützern, welche beide trotz „Nachtfahrverbot“ die Piste benützen, begründet die bloße Verletzung dieses Verbotes kein Verschulden, weil dieses Verbot nicht auf die Verhinderung von Kollisionen zwischen zwei Pistenbenützern abzielt. Das Alleinverschulden trifft sohin den Schidoo-Fahrer, welcher auf die Rodel aufgefahren ist.