Unzulässige Ausbildungskostenrückersatzklausel bei Ausbildungsverhältnissen
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen während oftmals Vereinbarungen abgeschlossen, welche den Arbeitnehmer zur Rückerstattung von Ausbildungskosten verpflichten, sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Absolvierung der Ausbildung auf eine der im Gesetz genannten Auflösungsarten beendet wid. Gemäß § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) versteht man unter derartigen „Ausbildungskosten“ die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Arbeitnehmerin schloss als Minderjährige, vertreten durch ihre Mutter, mit den beklagten Arbeitgebern ein Dienstverhältnis zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationsgehilfin ab. In weiterer Folge wurde eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall abgeschlossen, dass die Klägerin das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Ausbildungsabschluss beendet. Gemäß Punkt 2. dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin zur aktiven Teilnahme am Lehrgang und erklärte sich bereit, die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Betrieb der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarung wurde von der Klägerin und deren Mutter unterfertigt. Kurz nach Absolvierung des Ausbildungslehrgangs kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf, woraufhin sie von den Beklagten aufgefordert wurde, die Ausbildungskosten in Höhe von € 3.900,00 an die Beklagten zu bezahlen. Dieser Betrag wurde von der Klägerin auch bezahlt.
In weiterer Folge erhob die Klägerin Klage auf Rückzahlung der von ihr bezahlten € 3.900,00 gegen die Beklagten, dies mit der Begründung, dass die Rückzahlung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, zumal die Ausbildungskostenrückersatzverpflichtung nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, dies jedoch notwendig gewesen wäre.
Die Beklagten beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wandten ein, dass sich die Vereinbarung auf § 2d AVRAG stütze, diese Bestimmung jedoch nach dem Wortlaut des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG und nach den Gesetzesmaterialien keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung voraussetze.
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben der Klage Folge. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und führte in seiner Begründung aus, dass für die von der Klägerin als Minderjährige abgeschlossene Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, der Rückersatz der Klägerin jedoch dennoch ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt sei, da das Dienstverhältnis den Charakter eines Lehrverhältnisses hatte und aufgrund der in § 9 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) normierten Ausbildungspflicht des Lehrberechtigten der Rückersatz von Ausbildungskosten unzulässig ist.