Verhaltenspflichten eines Prokuristen

Unternehmensrecht Gesellschaftsrecht
April 2022


Bei der Prokura handelt es sich um eine unternehmerische Vollmacht, welche unübertragbar und jederzeit widerruflich ist und gemäß § 49 Unternehmensgesetzbuch (UGB) „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt“ ermächtigt.

Nach außen hin ist die Vollmacht zum Schutz dritter Personen unbeschränkbar, sodass Dritte darauf vertrauen dürfen, dass der Prokurist vertretungsbefugt ist. Von diesem Grundsatz gibt es die Ausnahmen der sogenannten „Filialprokura“ und der Gesamtprokura. Bei der Filialprokura ist der Prokurist nur hinsichtlich dieser Filiale ermächtigt Geschäfte abzuschließen, für welche die Prokura erteilt wurde. Die Gesamtprokura kann zwei oder mehreren Personen eingeräumt werden und ist die wirksame Stellvertretung diesfalls nur durch Erklärung sämtlicher erfassten Prokuristen möglich.

Prokura kann gemäß § 48 Abs 1 UGB nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer und nur ausdrücklich erteilt werden. Die Prokura kann nur einer natürlichen Person, welche zumindest beschränkt geschäftsfähig und vom Unternehmer verschieden ist, erteilt werden.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der OGH klargestellt, dass auch die Verhaltenspflichten eines mit Prokura (§ 48 UGB) ausgestatteten Dienstnehmers sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, also etwa dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag oder dem Auftragsvertrag ergeben und aus den Bestimmungen über die Prokura nach §§ 48 ff UGB hingegen keine Handlungspflichten des Prokuristen resultieren.