Verletzung durch Glassplitter im Schwimmbad

Schadenersatzrecht
April 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Besucher eines öffentlichen Schwimmbades begab sich mit seiner Frau und einer Bekannten in den dort gelegenen Gastronomiebereich. Nachdem der Besucher mit seinen Begleitungen im Außenbereich Platz nahm, holte er Getränke aus dem Lokal, wobei er kein Schuhwerk trug. Auf dem Rückweg zum Tisch traten plötzlich heftige Schmerzen in seiner linken Ferse auf, da er sich einen ca. 11 Millimeter großen Glassplitter eintrat.

Der verletzte Besucher begehrte daraufhin Schmerzengeld, Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Schwimmbadbetreiberin für zukünftige Schäden. Begründend führte der Kläger aus, dass der Gastronomiebereich so regelmäßig zu reinigen sei, dass eine Verletzung der Gäste durch Glasscherben vermieden wird. Im Falle eines erhöhten Besucheraufkommens seien diese Maßnahmen zu intensivieren. Die Beklagte brachte hingegen vor, sämtliche sie treffenden Pflichten erfüllt zu haben, vor allem da der Boden laufend optisch kontrolliert sowie gereinigt werde.

Nach Ansicht des OGH hat der Inhaber eines Geschäfts die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten (Verkehrssicherungspflichten). Den Inhaber eines Geschäfts treffe gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Er müsse alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Zudem habe er die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfe und die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten seien.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Pächterin des Gastronomiebetriebes die Reinigung des Bodens im Gastronomiebereich sowie die Kontrollen während des laufenden Betriebes so organisiert, dass auch bei starker Frequenz allfällige Gefahren für die Kunden grundsätzlich rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. Nach Ansicht des OGH würde es aber eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstellen, wenn der Inhaber sämtliche herabfallenden Gegenstände und sämtliche kleinen Splitter erkennen und beseitigen muss. Das Klagebegehren wurde daher abgewiesen.