Verlust der Erbwürdigkeit wegen Testamentsfälschung?
Erben, die gegen die Verlassenschaft, also das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, eine Straftat begehen, können unter Umständen als erbunwürdig angesehen werden und dadurch einen allfälligen Anspruch auf das Erbe verlieren.
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Tod des Erblassers fälschte die Erstantragstellerin ein Testament, das nach ihren Behauptungen vom Erblasser am 3. 10. 2017 eigenhändig errichtet worden sei und nach dessen Inhalt sie seine Alleinerbin sei. Dieses Testament überreichte sie dem für das Verlassenschaftsverfahren zuständigen Gerichtskommissär. Dabei ging es ihr darum, alleine zu erben. Später erstattete sie bei der Staatsanwaltschaft Selbstanzeige wegen der Testamentsfälschung.
Am 30. 12. 2019 gab die Erstantragstellerin eine Erbantrittserklärung ab. Am 8. 1. 2020 gab die Zweitantragstellerin ihrerseits unter Berücksichtigung der ihrer Ansicht nach mit der Testamentsfälschung begründeten Erbunwürdigkeit der Erstantragstellerin die bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft aufgrund des Gesetzes ab.
Der OGH sprach aus, dass die Erstantragstellerin mit ihrer Selbstanzeige und einer Mitteilung an den Gerichtskommissär Straffreiheit erlangt haben könnte. Dies gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass sie dies freiwillig getan habe und nicht etwa deshalb, weil sie aufgrund konkreter Umstände fürchten musste, ertappt zu werden.
Da zur Feststellung der Freiwilligkeit noch Verfahrensergänzungen notwendig waren, fällte der OGH in der Sache noch keine endgültige Entscheidung, sondern wies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.