Verlust der Verbrauchereigenschaft durch Einspeisung von Solarstrom?
Es geht also darum, die faktisch bestehende Ungleichgewichtslage zwischen Verbrauchern und Unternehmern auszugleichen. Zur Verwirklichung dieses Ausgleichs sieht der Gesetzgeber verschiedene rechtliche Instrumente vor, darunter beispielsweise spezielle Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher oder besondere Rücktritts- und Widerrufsrechte des Verbrauchers. Weiters schränkt der Gesetzgeber auch die sonst bestehende Freiheit zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Vertragsverhältnisses zu Lasten des Unternehmers stark ein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen, sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedindungen (AGB), die ein Unternehmer regelmäßig seinen Vertragsverhältnissen zu Grunde legt.
Zentrale Bedeutung kommt dabei natürlich der Frage zu, wann eine Person als Verbraucher und wann als Unternehmer einzustufen ist, denn nur im Fall der Verbrauchereigenschaft kommt die Person auch in den Genuss des Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber definiert dabei den Verbraucherbegriff nicht positiv, sondern sieht in § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vor, dass jeder, der nicht Unternehmer ist, als Verbraucher anzusehen ist. Maßgeblich ist somit, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Person als Unternehmer zu qualifizieren ist.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob ein Kunde eines Stromlieferanten dessen Verbraucherstatus und damit den Konsumentenschutz verliert, wenn er nicht bloß entgeltlich Strom abnimmt, sondern auch selbst erzeugten Strom ins Stromnetz einspeist. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte handelt mit Energie, insbesondere Strom. Sie hat Kunden, denen sie nicht nur entgeltlich Strom liefert, sondern auch entgeltlich den überschüssigen Strom, den die Kunden mit eigenen Photovoltaikanlagen erzeugt haben, abnimmt. Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Er begehrte im Anlassfall die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Klausel in den Tarifblättern (AGB) der Beklagten und stützte sich dabei insbesondere auf die § 6 Abs 3 KSchG und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der soeben zitierten Bestimmungen ist aber das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts, also eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Gerade diesbezüglich stellte sich aber die Frage, ob die Kunden, denen gegenüber die Beklagte die vom Kläger angefochtene Klausel in den AGB vorsah, überhaupt als Verbraucher anzusehen sind. Nach Ansicht der Beklagten treffe dies gerade nicht zu, weil die Kunden nicht bloß Strom beziehen, sondern ihr auch entgeltlich Strom liefern würden. Dies würde einer Einstufung als Verbraucher entgegenstehen. Diese Auffassung der Beklagten wurde weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht geteilt. Diese gingen jeweils von der Verbrauchereigenschaft der Kunden aus. Auch der OGH bestätigte diese Rechtsauffassung und führte im Wesentlichen aus wie folgt:
Gemäß § 1 Abs 1 KSchG ist ein Unternehmer jemand, für den das konkrete Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, Verbraucher hingegen jemand, für den dies nicht zutrifft. Für die Unternehmereigenschaft ist somit maßgeblich, ob eine Person ein Unternehmen betreibt und das jeweilige Geschäft dem Betrieb dieses Unternehmens zugeordnet werden kann, denn andernfalls ist sie als Verbraucher anzusehen. Ein Unternehmen ist dabei eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sich auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor, wenn planmäßig unter zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, in der Regel unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe, auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht werden. Als Kriterien dafür gelten etwa: Beschäftigung von dritten Personen, die Mehrzahl dauernder Vertragspartner, die eine nach unternehmerischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert, die Erforderlichkeit der Einschaltung von anderen Unternehmern oder Erfüllungsgehilfen und längerfristige Vertragsbindungen. Maßgeblich ist letztlich, dass sich eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Geschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt. Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach die Kunden der Beklagten ihre Verbrauchereigenschaft nicht durch das entgeltliche Einspeisen von selbst erzeugtem Strom verlieren, zutreffend. Allein aufgrund des Inhalts der mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge erbringen die Kunden nämlich noch nicht planmäßig auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt. Sie beschäftigen weder dritte Personen, noch agieren sie unter Mitwirkung arbeitsteilig kooperierender Personengruppen und haben auch nicht mehrere dauernde Vertragspartner. Zudem benötigen sie weder eine professionelle Buchhaltung noch andere Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen. Sie benötigen schlicht Strom, den sie sich von der Beklagten entgeltlich liefern lassen. Neben dem Recht des Strombezugs sehen die Strombezugsverträge der Beklagten auch das Recht der Kunden vor, überschüssigen Strom, den sie selbst erzeugen, gegen Entgelt an die Beklagte zu liefern. Die Beklagte wiederum ist verpflichtet, diesen überschüssigen Strom gegen Entgelt entgegenzunehmen. Ausgehend davon ist zu beachten, dass die Kunden aber ihren überschüssigen Strom gerade nicht auf einem Markt anbieten, sondern nur der beklagten Unternehmerin, von der sie in erster Linie Strom selbst beziehen. Allein das Recht der Kunden, an die beklagte Unternehmerin Strom zu liefern und eine damit korrespondiere Abnahmepflicht der Beklagten führt für sich allein betrachtet nicht dazu, dass die Kunden als Unternehmer einzustufen sind.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Kunden somit als Verbraucher zu qualifizieren sind und damit der Anwendungsbereich des § 6 Abs 3 KSchG eröffnet war, war auch die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die vom Kläger beanstandete Klausel wegen Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG unwirksam ist, im Ergebnis nicht korrekturbedürftig.