Videoüberwachung einer Dienstbarkeitstrasse

August 2018


In unserem Newsletter-Beitrag „Videoüberwachung des Nachbargrundstückes“ haben wir im Mai 2018 über die (vermeintliche) Videoüberwachung einer Nachbarliegenschaft berichtet. Vor kurzer Zeit befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem ähnlichen Sachverhalt:

Das Grundstück der Kläger wird über einen asphaltierten Zufahrtsweg, der über das Grundstück der Beklagten führt, erschlossen. Zwischen dem Kläger und den Beklagten waren und sind bereits mehrere Zivilprozesse wegen der Ausübung dieser Dienstbarkeit der Kläger anhängig. Anlass war das oftmalige Parken und Abstellen und Fahrzeugen durch die Kläger und deren Mitbewohner sowie Besucher auf dem Grundstück der Beklagten. Um (zukünftige) Verstöße der Kläger und ihrer Bewohner sowie Besucher gegen das zwischenzeitlich mit Urteil ausgesprochene Parkverbot eindeutig nachweisen zu können, montierten die Beklagten zwei Videokameras, welche die Überwachung des Zufahrtsweges zum Haus der Kläger ermöglichen. Der Blickwinkel beider Kameras erlaubt ausschließlich die Überwachung des Grundstückes der Beklagten, nicht aber des Grundstückes oder des darauf befindlichen Hauses der Kläger. Die Kläger befinden sich nur dann im Blickwinkel der Videokameras und damit auf den Videoaufnahmen, wenn sie auf dem Zufahrtsweg auf dem Grundstück der Beklagten entlang gehen oder mit Fahrzeugen vorbeifahren, halten oder parken oder nicht vom Dienstbarkeitsrecht umfasste Flächen des Grundstückes der Kläger in Anspruch nehmen.

Die Kläger begehrten von den Beklagten die Entfernung der Videokameras, da die systematische, identifizierende Videoüberwachung ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Kläger und deren Besucher darstelle. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH hingegen hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Kläger durch die von den Beklagten in Auftrag gegebene permanente Videoüberwachung des Zufahrtsweges in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt werden, weil die Videoüberwachung mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes nicht zulässig sei. Insbesondere rechtfertige die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit keinen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Betroffenen.