Vorsicht vor „Gelbem Branchenbuch“

February 2013

Ein Vermieter von Ferienwohnungen aus Fiss staunte nicht schlecht, als er eine Rechnung über € 1.428,00 erhielt, nachdem er in einer – teilweise bereits mit Firmendanten ausgefüllten – Zusendung, seine Fax-Nummer und E-Mail-Adresse ergänzte und das Formular an die angegebene Nummer zurückfaxte. In der Aussendung mit der Überschrift „Gelbes Branchenbuch“ wurden dem Unternehmer nämlich der Eindruck vermittelt, dass seine bereits in einem Branchenverzeichnis veröffentlichten Daten kostenlos korrigiert bzw. ergänzt werden, sofern er das Formular zurücksendet. Ähnlich ging es einem Unternehmer aus Ischgl, welcher mit einer Rechnung in Höhe von € 1.699,20 konfrontiert wurde.
Im Falle der Nichtbezahlung der Rechnung erhalten die Betroffenen in der Folge häufig mehrere Mahnschreiben. Stornierungsschreiben und Vertragsanfechtungen wegen Irrtums werden von der Fa. Steger Gewerbedatenverwaltung, welche hinter dem „Gelben Branchenbuch“ steckt, regelmäßig nicht akzeptiert.

Häufig Irreführung und Wettbewerbswidrigkeit. Die (variierenden) Aussendungen erwecken zum einen häufig den Eindruck einer kostenlosen Serviceleistung, nämlich der Möglichkeit zur Überprüfung bzw. Ergänzung von bereits kostenlos in Branchenbüchern veröffentlichten Firmendaten. Durch die in schwarzen Buchstaben und auf gelbem Hintergrund gehaltene Überschrift „Gelbes Branchenbuch“ wird zudem versucht, eine Verbindung mit den Gelben Seiten der Firma Herold Business Data GmbH herzustellen. Erst im Kleingedruckten wird ersichtlich, dass durch die Zurücksendung des Formulars ein Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten zustande kommt und hiefür ein monatliches Entgelt von € 59,– zu leisten ist. Als Gegenleistung erhält der Betroffene eine Interneteintragung auf einer relativ unbekannten Internet-Domain, somit eine nahezu wertlose Gegenleistung.

Zum anderen wird die vorhin beschriebene Geschäftspraktik oftmals wettbewerbswidrig sein, da es gemäß § 28a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unter anderem verboten ist, im geschäftlichen Verkehr Korrekturangebote anzubieten, „ohne entsprechend unmißverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.“ Liegt ein Verstoß gegen § 28a UWG vor, ist es dem Unternehmen, der gegen dieses Verbot verstoßen hat, grundsätzlich verboten, auf Zahlungsansprüche zu bestehen und/oder solche durchzusetzen.

Keine Zahlungen leisten. Betroffenen wird daher empfohlen, derartige Rechnungen keinesfalls zu bezahlen und nicht untätig zu bleiben, sondern einen allenfalls zustande gekommenen Vertrag umgehend aus allen erdenklichen Rechtsgründen anzufechten oder sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Die Rechtsanwaltskanzlei Weiskopf/Kappacher, Malser Straße 34, 6500 Landeck, ist Ihnen bei der Abwehr ungerechtfertigter Zahlungsansprüche gerne behilflich (veröffentlicht in der Rundschau Landeck, Ausgabe vom 20./21. Februar 2013).