Werden private Pensionsvorsorgeprodukte in die nacheheliche Vermögensaufteilung miteinbezogen?
Primär möchte der Gesetzgeber, dass die Aufteilung des ehelichen Vermögens einvernehmlich zwischen den Ehegatten erfolgt, doch scheitert in der Praxis in den meisten Fällen eine einvernehmliche Scheidung gerade daran, dass sich die Ehegatten nicht darüber einigen können, wer was und wieviel bekommen soll. In solchen Fällen hat das Gericht gemäß § 85 EheG über Antrag zu entscheiden, wie das gemeinsame eheliche Vermögen aufgeteilt wird. Die Aufteilungsmasse setzt sich einerseits aus dem während aufrechter Ehe von den Ehegatten gemeinsam Erworbenen und Ersparten als auch aus bestimmten Schulden zusammen. Erstgenannte Vermögenswerte werden als eheliche Errungenschaft bezeichnet, wobei das Gesetz hierbei zwischen Gebrauchsvermögen und Ersparnissen differenziert. Unter das Gebrauchsvermögen fallen alle beweglichen wie unbeweglichen Sachen, die während der aufrechten Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Hierunter fällt beispielsweise die Ehewohnung. Die ehelichen Ersparnisse umfassen sämtliche Wertanlagen, die während der aufrechten Ehe von den Ehegatten angesammelt wurden und aufgrund ihrer Beschaffenheit auch zur Verwertung bestimmt waren. Schulden werden insofern berücksichtigt, also sie mit dem Gebrauchsvermögen bzw. den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. In § 82 Abs 1 EheG normiert der Gesetzgeber demonstrativ jene Vermögenswerte, die gerade nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegen sollen. Hierunter fallen etwa Sachen, die in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob auch private Pensionsvorsorgeprodukte der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegen oder von dieser im Sinne des § 82 Abs 1 EheG ausgenommen werden. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Urteil vom 29.09.2022 wurde die am 13.09.2003 zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Die Frau brachte keine, der Mann Ersparnisse in Höhe von 10.000 GBP sowie zwei in London gelegene Immobilien in die Ehe ein. Weiters verfügt der Mann über einen eigenen Pensionsfonds mit einem Guthaben von € 67.000,00 sowie über einen „international Pensionsplan“. Die Frau beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und begehrte in diesem Zusammenhang vor allem die Einbeziehung des vom Mann mit privaten Pensionsvorsorgeprodukten angesparten Betrags in die nacheheliche Vermögensaufteilung. Sie ging davon aus, dass die Pensionsvorsorgeprodukte mit einem Gesamtguthaben von etwa 388.048 GBP als eheliche Errungenschaft auch der Aufteilung unterliegen würden. Sowohl das Erst- als auch Berufungsgericht sprachen der Antragsstellerin eine Ausgleichszahlung zu, doch gingen diese davon aus, dass die Pensionsvorsorgeprodukte und damit der in diesem Zusammenhang angesparte Betrag, nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen würden. Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Erst- und Berufungsgerichts nicht und führte bezüglich der Einbeziehung privater Pensionsvorsorgeprodukte in die nacheheliche Vermögensaufteilung Folgendes aus:
Der Begriff „eheliche Ersparnisse“ im Sinne des § 81 Abs 3 EheG umfasst alle Wertanlagen, gleich welcher Art, welche die Ehegatten während aufrechter Ehe angesammelt haben und die ihrem Wesen nach zur Verwertung bestimmt sind. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob eine Verwertung nach der Substanz durch Veräußerung oder durch Erzielung von Erträgen erfolgen soll. Davon abzugrenzen sind während der Ehe erworbene Anwartschaften oder Optionen auf künftige Werte, wie etwa Pensionsanwartschaften oder Abfertigungsansprüche, die von der Aufteilung ausgenommen sind, weil bei Aufhebung der Ehegemeinschaft nicht feststeht, ob ein daraus resultierender Geldbetrag überhaupt anfallen wird. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung kann dieser Grundgedanke auch auf Einzahlungen in eine Pensionskasse übertragen werden, zumal auch in diesem Fall die Früchte aus diesen Zahlungen zum Aufteilungsstichtag noch nicht angefallen sind. Nur dann, wenn sich ein Anwartschaftsrecht in ein unwiderrufliches, vermögenswertes Forderungsrecht umgewandelt hat, kann dies auch der Aufteilungsmasse zugerechnet werden. Nach einer umfassenden Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der diversen Meinungen in der Lehre hielt der Fachsenat fest: bloße Anwartschaften auf künftige Pensionszahlungen unterliegen nicht der Aufteilung, wenn und weil zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ehe noch nicht feststeht, ob ein aus der Anwartschaft resultierender Geldbetrag überhaupt anfallen wird. Für die Zuordnung, ob ein aus ehelichen Mitteln finanziertes privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt oder von dieser ausgenommen ist, kommt es sohin vor allem darauf an, ob diesem bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein realisierbarer Vermögenswert zukommt oder nicht. Die bisher in der älteren Rechtsprechung zum Teil vertretene Ansicht, dass es für die Frage der Einbeziehung privater Pensionsvorsorgeprodukte in die Aufteilung primär auf den mit dem Vorsorgeprodukt verfolgten Zweck ankommt, wird vom erkennenden Fachsenat gerade nicht mehr aufrechterhalten.
Sollte nunmehr feststehen, dass mit dem privaten Pensionsvorsorgeprodukt zum Aufteilungsstichtag ein realisierbarer Vermögenswert verbunden ist, so ist das Vorsorgeprodukt mit diesem Wert der Aufteilungsmasse zuzurechnen, und folglich zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Davon kann nur dann abgewichen werden, wenn das private Vorsorgeprodukt als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erworben wurde. Dies trifft derzeit allerdings nur auf ausländisches Pensionsrecht zu, zumal dem österreichischen Pensionsrecht eine Pflicht zum Abschluss eines privaten Pensionsvorsorgemodells gegenwärtig noch fremd ist. Ausgehend von dieser Rechtsansicht hob der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück. Eine abschließende rechtliche Beurteilung des Anlassfalls konnte durch das Höchstgericht noch nicht vorgenommen werden, zumal im bisherigen Verfahren die Einbeziehung der privaten Pensionsvorsorgeprodukte in die nacheheliche Aufteilung nicht mit den Parteien erörtert wurde und das Höchstgericht Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie bisher nicht beachtet haben.