Zu den Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegs
Diese Zweckgebundenheit des Notwegerechts verdeutlicht, dass die Notwegeeinräumung nie allein durch Vorteile für die Allgemeinheit gerechtfertigt werden kann, sondern muss die Einräumung stets auch im Privatinteresse des betroffenen Grundstückseigentümers liegen. Der Eigentümer hat dann einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts, wenn seine Liegenschaft nicht oder bloß unzulänglich mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist, wobei dieser Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist. Das erkennende Gericht hat hierbei gemäß § 4 NWG aber äußerst restriktiv vorzugehen.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den Voraussetzungen für die Bewilligung eines Notwegs als Zufahrt für Kraftfahrzeuge in einem Gartensiedlungsgebiet. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Antragsstellerin ist Alleineigentümerin einer in einer „Gartensiedlung“ in Wien gelegenen Liegenschaft, die sie mittels Zuschlags im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erworben hatte. Sie möchte auf dieser Liegenschaft, die sie bisher als Garten genutzt hat, nunmehr ein Wohnhaus errichten, wobei jedoch keine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft besteht. Im aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist die Widmung „Bauland-Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen. Mit Bescheid wurde allerdings ausgesprochen, dass die Antragsstellerin ihre Liegenschaft solange unbebaut lassen muss, bis die vor der Liegenschaft gelegene Verkehrsfläche mit dem bestehenden Straßennetz in Verbindung gebracht wird. Um somit die Bebauung der Liegenschaft unter Einhaltung dieser Vorgabe im Bescheid zu ermöglichen, beantragte sie die Einräumung eines Notwegerechts. Inhaltlich sollte ihr insbesondere das Recht eingeräumt werden, auf ihre Kosten die Baulichkeiten, darunter etwa eine Stützmauer samt Stiegen, auf der ihrer Liegenschaft vorgelagerten Liegenschaft der Antragsgegner abzutragen, um dort in Verlängerung des von der öffentlichen Straße ausgehenden Wegs eine Straße für mehrspurige Kraftfahrzeuge (PKWs und LKWs) zu errichten. Sie führte aus, dass sie die Liegenschaft durch Errichtung eines Wohngebäudes als Hauptwohnsitz widmungsgemäß nutzen wolle. Damit eine solche Nutzung als Hauptwohnsitz in Betracht komme, wäre eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW, Baumaschinen oder aber auch für die Müllabfuhr oder für Einsatzfahrzeuge notwendig. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die den Antrag auf Einräumung eines Notwegerechts im begehrten Sinne abwiesen, erachtete der OGH den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für grundsätzlich berechtigt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Seine Entscheidung begründete das Höchstgericht im Wesentlichen wie folgt:
Das NWG ermöglicht es einem Eigentümer, die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über eine fremde Liegenschaft zu begehren, sofern die eigene Liegenschaft über keinen für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendigen Anschluss an das öffentliche Wegenetz verfügt. Dabei ist irrelevant, ob eine solche Anbindung zur Gänze fehlt oder die bestehende Anbindung nicht zureichend sein sollte. Die Art der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft, die die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen kann, bestimmt sich nicht nach der gegenwärtigen faktischen Nutzung, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung, also im Anlassfall ausgehend von der Widmung als Bauland. Dabei kann auch die Bebauung der Liegenschaft als ordentliche Bewirtschaftung derselben qualifiziert werden. Auch eine öffentlich-rechtliche Bausperre hebt, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sein sollten, den Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen darstellt, aber mit ihr kein absolutes Bauverbot verbunden ist. Somit schadet auch die im Anlassfall im Bescheid vorgesehene Beschränkung, wonach die Liegenschaft erst bebaut werden darf, wenn ein Anschluss an das öffentliche Wegenetz geschaffen wird, der Einräumung eines Notwegs nicht. Soll die Schaffung einer Wegverbindung dazu dienen, für die Lebensführung notwendige Sachen zur Liegenschaft zu verbringen und eine Zufahrt für Rettung und Feuerwehr zu schaffen, so dient dies nicht nur der Bequemlichkeit des Liegenschaftseigentümers, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, die sich aus der ordentlichen Benutzung der Liegenschaft ergeben. Wenn nun die Antragsstellerin ihre als Bauland gewidmete Liegenschaft zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse bebauen möchte, so muss auch die Möglichkeit der Zufahrt zur Liegenschaft mit PKWs, LWKs und sonstigen Fahrzeugen als ordentliche Benützung dieser Liegenschaft qualifiziert werden. Der Umstand, dass die Liegenschaft in einem Gartensiedlungsgebiet gelegen ist, spielt insofern keine Rolle, also auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zugemutet werden kann, Lebensmittel und sonstige zur Lebensführung erforderliche Sachen von einer öffentlichen Straße zu ihrer Liegenschaft zu tragen oder befördern zu lassen.
Trotz dessen, dass aufgrund der bisherigen Ausführungen der Anspruch der Antragsstellerin auf Einräumung eines Notwegs grundsätzlich zu Recht besteht, so kann ein solcher gemäß § 2 NWG dann nicht begründet werden, wenn der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Problematisch erscheint im Anlassfall, dass die Antragsstellerin die gegenständliche Liegenschaft trotz Kenntnis von der fehlenden Anbindung an das öffentliche Wegenetz erworben hat. Doch selbst ein Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung schließt nach der Rechtsprechung für sich allein betrachtet noch nicht automatisch die Einräumung eines Notwegs aus, sondern müssen weiters besondere Umstände vorliegen, die zur auffallenden Sorglosigkeit im Sinne grober Fahrlässigkeit beim Erwerber führen. Eine solche kann nur vorliegen, wenn der Erwerber durch entsprechende Erkundigungen vor dem Erwerb auch tatsächlich eine zumutbare Alternative zu dem später beantragten Notweg in Erfahrung hätte bringen können. Die Antragsstellerin hat zwar „sehenden Auges“ eine als Bauland gewidmete Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das Wegenetz erworben, doch ist eine auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge jedenfalls zu verneinen.
Eine weitere Einschränkung bezüglich der Einräumung eines Notwegs ergibt sich aus § 4 Abs 3 NWG, wonach die Einräumung durch Gebäude, geschlossene Hofräume und bei Wohnhaushäusern befindlicher, zur Verhinderung des Zutritts fremder Personen eingefriedeter Gärten ausgeschlossen ist. Wenn die Antragsgegner behaupten, der Antragsstellerin könne kein Notweg eingeräumt werden, zumal sich diese auf ihre „eingefriedeten Haus- und Vorgärten“ beziehen würde, so verkannten die Antragsgegner, dass diese Einschränkung dann nicht greift, wenn sich die betroffene Fläche in größerer Entfernung vom Wohnhaus befindet. Gerade dies traf auch im Anlassfall zu und wurden die diesbezüglichen Einwände der Antragsgegner verworfen.
Selbst wenn alle der angeführten Voraussetzungen vorliegen und die möglichen Gründe, die gegen die Einräumung eines Notwegs sprechen, zu verneinen sind, kann die Einräumung des Notwegs letztlich doch noch an der immer durchzuführenden Interessensabwägung scheitern. Nach § 2 Abs 1 erster Fall NWG, der durch § 4 Abs 1 Satz 2 NWG ergänzt wird, ist das Begehren um Einräumung eines Notwegs, auch wenn der Bedarf nach einem solchen bereits bejaht wurde, unzulässig, wenn der Vorteil des Notwegs nicht die Nachteile überwiegt, welche durch den Notweg den zu belastenden Liegenschaften insgesamt erwachsen. Es ist somit eine Abwägung der Vor- und Nachteile, die mit der Einräumung des Notwegs verbunden sind, vorzunehmen, wobei aus den genannten Bestimmungen abgeleitet werden kann, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll.
Im konkreten Anlass schlug die Interessensabwägung nach Ansicht des Höchstgerichts zu Gunsten der Antragsstellerin aus. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass durch die Einräumung des Notwegs sichergestellt werden könne, dass die Antragsstellerin ihre Liegenschaft entsprechend der Widmung als Bauland nutzen könne, ohne dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragsgegner in der Nutzung ihrer Liegenschaften als Garten ersichtlich sei. Auch das Argument der Antragsgegner, wonach der Bau einer Straße anstelle von Gärten nicht dem Klimaschutz dienlich sei, kann nicht pauschal gegen die Bewilligung des Notwegs vorgebracht werden, liegt doch der Schutzzweck des NWG nicht im Klimaschutz, sondern in der Sicherstellung einer ökonomisch sinnvollen Nutzung von Grund und Boden.
Im Ergebnis bejahte somit der OGH den Anspruch der Antragsstellerin auf Einräumung eines Notwegs. Da zum Schluss des Verfahrens die konkrete Ausgestaltung des Notwegs durch den OGH allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.