Zum Bedeutungsgehalt der Worte „Ich kündige“ nach Verlassen der Betriebsstätte

Arbeitsrecht Allgemeines Zivilrecht
January 2024

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Nach einem Krankenstand sagte ihm die Beklagte zu, ihn vorerst nur für leichtere Touren einzusetzen. Allerdings war der Kläger der Ansicht, dass diese Zusage seitens der Beklagten nicht eingehalten worden war, weshalb er sich beschwerte.

Daraufhin änderte die Beklagte nochmals die für ihn vorgesehene Tour, sodass er ein Auto von Wien nach Linz überstellen hätte müssen. Er lehnte allerdings auch diese Tour ab und verließ die Betriebsstätte der Beklagten nachdem er folgendes erklärt hatte: „Diese Scheißfirma, ich kündige.“

Zwischen dem Kläger und der Beklagten herrschte Uneinigkeit darüber, ob die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit dem Verlassen der Betriebsstätte als ordentliche Kündigung oder als Austrittserklärung (mit sofortiger Wirkung) zu verstehen gewesen sei. Der OGH hielt fest, dass sowohl die Kündigung als auch der Austritt schlüssig im Sinne des § 863 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausgesprochen werden kann. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an; es darf kein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bleiben, dass der Wille vorliegt, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen.

Ob ein Verhalten eines Arbeitnehmers überhaupt als eine auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung und bejahendenfalls, ob sie als Austritts- oder als Kündigungserklärung zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall hatten die Vorinstanzen die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit dem Verlassen der Betriebsstätte als Austrittserklärung verstanden und erachtete der OGH eine solche Rechtsansicht jedenfalls als vertretbar.