Zur Bemessung des Pflegevermächtnisses

Ehe- und Familienrecht
September 2021


Gemäß § 677 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gebührt einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Gemäß § 678 ABGB richtet sich die Höhe des Vermächtnisses nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen, wobei dieses Vermächtnis jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt und nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann. Das Pflegevermächtnis hat daher nach Lehre und Rechtsprechung pflichtteilsähnlichen Charakter.

In einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache hat der OGH betont, dass die Höhe des Pflegevermächtnisses stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhänge und letztlich nur eine Ausmittlung nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 Zivilprozessordnung (ZPO) sachgerechte Ergebnisse ermögliche. Die Höhe des Pflegevermächtnisses habe sich nach dem Wortlaut des Gesetzes an „Art, Dauer und Umfang der Leistungen“ zu orientieren. Daraus folge, dass es weniger auf die Perspektive des Gepflegten, sondern in erster Linie auf jene des Pflegenden ankommt. Zu bedenken sei, dass das Pflegevermächtnis keinen Einkommensersatz darstellen, sondern eine nachträgliche und adäquate Anerkennung für erbrachte Pflegeleistungen gewährleisten soll.

Nach Ansicht des OGH überzeuge die der überwiegenden Lehre entsprechende und auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Ansicht, die Ausmittlung der Höhe des Pflegevermächtnisses habe in sinngemäßer Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze zu erfolgen. Entscheidend sei nicht, wie viel der Gepflegte für die (Erlangung der) Pflegeleistung (auf dem Markt) aufwenden hätte müssen, sondern wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre.

Eine ungefähre Orientierungsgröße für die Angemessenheit eines Stundensatzes würden in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte darstellen, in denen Mindestlöhne für unterschiedliche Beschäftigungen enthalten sind. Die Orientierung am Mindestlohntarif trage der bereicherungsrechtlichen Judikatur Rechnung, wonach ein – beim Pflegevermächtnis schon aufgrund des eingeschränkten Kreises der Anspruchsberechtigten im Regelfall nahe liegendes – Überwiegen des familiären Verhältnisses einen gewissen Abschlag von marktüblichen Löhnen nahelegt. Da es sich bei den Mindestlohntarifen um Brutto-Tarife handelt, sei bei der Ausmittlung nach § 273 ZPO ein gewisser Abschlag zu berücksichtigen, um den dem Pflegenden zufließenden Betrag angemessen einschätzen zu können. Zu berücksichtigen sei bei der Ausmittlung aber auch, dass der Mindestlohntarif Ansprüche auf ein 13. und 14. Monatsgehalt vorsieht, Zuschläge (etwa für Nachtarbeiten) kennt und nach der Anzahl der Berufsjahre differenziert. Dementsprechend hat der OGH im gegenständlichen Fall einen Stundensatz von € 14,- als angemessen erachtet.