Zur Ersitzung von Eigentum und zum Schadenersatzanspruch durch Ersatzbepflanzung

Schadenersatzrecht Liegenschaftsrecht
June 2025

§ 1311 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert: „Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. […]“. Die österreichische Privatrechtsordnung geht sohin davon aus, dass grundsätzlich jeder, der in seiner Sphäre einen Schaden erlitten hat, diesen auch selbst tragen muss. Allerdings kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für einen erlittenen Schaden vom Schädiger begehren. Hierbei stellt sich die Frage, was der Geschädigte im Rahmen seines Schadenersatzanspruchs vom Schädiger begehren kann.

Der Grundgedanke des Schadenersatzrechts liegt in der Wiederherstellung des vorherigen Zustands, also jenes Zustands, der vor dem Eintritt des Schadens vorlag. Der Schädiger muss sohin den Geschädigten so stellen, als hätte er den Schaden nie erlitten. Diese Form des Schadenersatzanspruchs wird als „Naturalrestitution“ bezeichnet. Nur in jenen Fällen, in denen die Wiederherstellung des vorherigen Zustands unmöglich oder untunlich ist, gewährt das Gesetz subsidiär einen Geldersatzanspruch. Kommt eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands faktisch oder rechtlich nicht in Betracht, so kann Naturalrestitution auch in der Schaffung einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage geleistet werden. Sollte der Geschädigte selbst eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands herbeiführen, so kann er zwar grundsätzlich die dabei aufgewendeten Kosten als „Naturalrestitution“ geltend machen, muss jedoch seine aus § 1304 ABGB resultierende Obliegenheit zur Schadensminderung beachten.

 

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich das Höchstgericht neben Fragen im Zusammenhang mit der Ersitzung von Eigentum an einer Liegenschaft mit der Frage, ob das Schadenersatzrecht für widerrechtlich gefällte Bäume im Sinne des Primats der Naturalrestitution einen Anspruch auf Ersatzpflanzung bzw. auf Ersatz der bei Ersatzbepflanzung angefallenen Kosten vermittelt. Der Entscheidung des Höchstgerichts lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin begehrte von der beklagten Gemeinde Schadenersatz, weil diese im Jahr 2017 eigenmächtig drei Kopfweidenbäume habe fällen lassen, die sich am (allenfalls ersessenen) Grund der Klägerin befunden hätten. Dabei handelte es sich um Weidenbäume, die durch regelmäßigen Rückschnitt einen besonderen Wuchs entwickelten, und die nach Ansicht der Klägerin Naturmonumente darstellten. Die Beklagte bestritt den Anspruch der Klägerin mit der Begründung, die Bäumen seien einerseits auf Gemeindegrund gestanden, andererseits seien sie aufgrund ihres hohen Alters morsch und sohin sowohl gefährlich als auch wertlos gewesen. Das Erstgericht gab der Klage größtenteils statt. Einerseits wurde in erster Instanz von einer Eigentumsersitzung durch die Klägerin hinsichtlich der von den drei Bäumen bewachsenen Fläche ausgegangen, andererseits wurde wegen der sohin widerrechtlich vorgenommenen Fällung ein Anspruch in Höhe der geschätzten Wiederherstellungskosten für die Anpflanzung neuer Weidenbäume bejaht. Das Berufungsgericht wies die Klage zur Gänze ab, zumal das Verhalten der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger keine ausreichende Besitzausübung dargestellt habe, die außerhalb des Gemeingebrauchs gelegen sei und jeden anderen Besitz ausgeschlossen hätte, sodass die gefällten Bäume als im Eigentum der Gemeinde stehend zulässigerweise von dieser gefällt werden durften. Schlussendlich befasste sich der OGH im Rahmen einer ordentlichen Revision einerseits mit der Frage, ob tatsächlich eine Ersitzung von Eigentum durch die Klägerin erfolgte, und andererseits mit dem in erster Instanz zugesprochenen Schadenersatz auf Vergütung der geschätzten Wiederherstellungskosten zur Neuanpflanzung.

Zur Ersitzung von Eigentum an der von den Bäumen bepflanzten Fläche führte das Höchstgericht Folgendes aus: es kommt auch eine Ersitzung von Eigentum an öffentlichem Gut in Betracht. Der Umstand, dass es sich bei der allenfalls ersessenen Fläche um Gemeindeeigentum handelte, schließt insofern die Ersitzung nicht aus. Voraussetzungen für eine Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entspricht, sowie Besitzwille. Die Besitzergreifungshandlungen und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts. Der Besitzwille muss aber nur auf den Besitz der Sachen, nicht auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein. Will daher jemand vermeintlich eigenen Grund benützen, so kann er grundsätzlich Eigentum ersitzen. Die Ersitzung von Eigentum, so wie es die Klägerin als auch das Erstgericht annahmen, setzt Alleinbesitz voraus, wobei die Besitzausübung die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen muss und muss die Besitzausübung dritter Personen erkennbar ausgeschlossen sein. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass ein regelmäßiges Zurückschneiden von Bäumen gerade noch keine Besitzausübung darstelle, die außerhalb des Gemeingebrauchs der im Eigentum der Gemeinde stehenden Fläche liege und jeden anderen Besitz ausschließe. Diese Annahme des Berufungsgerichts steht allerdings gerade nicht im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Maßgeblich war im Anlassfall, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin bereits vor über 80 Jahren drei Bäume in der Annahme pflanzten, Grundeigentümer der bepflanzten Fläche zu sein. In weiterer Folge wurden von den Rechtsvorgängern und der Klägerin die Bäume regelmäßig zugeschnitten und nahmen diese dadurch die Fläche wie Eigentümer in Anspruch. Auch in der Folge verhielten sie sich mehr als 40 Jahre und von der Gemeinde unbeeinsprucht wie Alleineigentümer. Im Ergebnis bejahte sohin der OGH in Anlehnung an die erstgerichtliche Entscheidung eine Ersitzung von Eigentum an der durch die Bäume bepflanzten Fläche. Dies ist für die Beurteilung des durch die Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruches insofern von Bedeutung, als die vorgenommene Fällung der Bäume durch die Gemeinde sohin einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellte.

Hinsichtlich der vorgenommenen Fällung stützte sich die Beklagte auf ihr vermeintliches Selbsthilferecht, zumal aufgrund des hohen Alters und der dadurch bedingten Morschheit der Bäume eine Gefahr für die Benutzer des öffentlichen Wegs bestanden habe. Das Fällen eines fremden Baumes geht allerdings über das Selbsthilferecht nach § 422 Abs 1 ABGB hinaus, welches einem Eigentümer gestattet, die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden zu entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abzuschneiden. Offensive Selbsthilfe wäre nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu späte käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden – was von der Beklagten nicht näher aufgezeigt wurde. Sohin bestand der Schadenersatzanspruch des Klägers zu Recht, wobei die Beklagte die Zulässigkeit der Naturalrestitution bestritt. Warum Naturalersatz durch Pflanzung dreier zehnjähriger Bäume untunlich sei und somit (nur) Geldersatz von der Klägerin hätte gefordert werden können, wurde von der Beklagten allerdings ebenso nicht näher dargelegt. Außerdem wurde in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Naturalrestitution durch Schaffung einer im Wesentlichen gleichartigen Ersatzlage mittels Wiederaufforstung, etwa durch pflanzfähige große Bäume, bereits bejaht. Im Ergebnis wurde dem Begehren der Klägerin auf Zuspruch ihrer Kosten für die Ersatzpflanzung und damit für die Schaffung einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage Folge gegeben und stellte der OGH das erstinstanzliche Urteil wieder her.