Zur mut- und böswilligen Beschädigung eines PKWs in der Kaskoversicherung

Versicherungsrecht
January 2026

Bei Versicherungen für Kraftfahrzeuge ist insbesondere zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Kaskoversicherung zu differenzieren. Gegenstand der Kfz-Haftpflichtversicherung sind vor allem die Befriedigung begründeter und unbegründeter Ersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers erhoben werden, sofern dieser durch die Verwendung seines Fahrzeugs eine Person in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt oder fremde Sachen beschädigt oder gänzlich zerstört hat.

Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Unterschied zu den meisten anderen Haftpflichtversicherungen nicht freiwillig, sondern verpflichtend vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Rechtliche Grundlage dieser Pflicht-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist das Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (KHVG). Ergänzend zur Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es die sogenannte Kfz-Kaskoversicherung. Während die Kfz-Haftpflichtversicherung im Wesentlichen den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen Dritter gegen ihn schützt, dient die Kfz-Kaskoversicherung als freiwillige Versicherung dazu, das Interesse des Eigentümers am Fahrzeug selbst abzusichern. Üblicherweise werden von einer Kaskoversicherung die notwendigen Reparaturkosten nach einer Beschädigung, Bergungs- und Abschleppkosten, oder im Totalschadensfall der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Zentrale rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Kfz-Kaskoversicherung betreffen vor allem die Gefahrtragung, die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten sowie die Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit oder Leistungsverkürzung des Versicherers. Gerade weil es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung um eine freiwillige Versicherung handelt, die gesetzlich nicht näher geregelt wird, spielt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hinsichtlich der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe eine wesentliche Rolle.

Wenn beispielsweise die Versicherungsbedingungen in der Kfz-Kaskoversicherung vorsehen, dass Schäden, die durch „mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen“ verursacht werden, vom Versicherungsschutz umfasst sind, so stellt sich die Frage, was unter einer „mut- oder böswilligen Handlung“ zu verstehen ist. In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH befasste sich das Höchstgericht mit der Auslegung der Begriffe „Mut- und Böswilligkeit“. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer besteht für das beschädigte Fahrzeug ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag inklusive Kaskoversicherung. Dem Vertragsverhältnis wurde die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden der Beklagten unterworfen und ist hierbei in Art 1 vorgesehen, dass Schäden am Fahrzeug unter anderem dann versichert sind, wenn sie etwa durch Berührung des geparkten oder haltenden Fahrzeuges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) oder durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht werden. Der Kläger ließ sein versichertes Fahrzeug während eines Radurlaubs in Griechenland auf einem öffentlichen Parkplatz stehen. In diesem Zeitraum wurde das Fahrzeug von unbekannten Dritten abgeschleppt und beschädigt. Dabei handelte es sich nicht um eine ordnungsgemäße Verbringung des Fahrzeugs, vielmehr wurde dessen „vorprogrammierte“ Schädigung in Kauf genommen. Das Abschleppen des Fahrzeugs erfolgte nicht professionell. Es wurde über ein unbefestigtes steiniges Gelände gezogen, ohne Rücksicht darauf, dass dadurch möglicherweise Beschädigungen verursacht werden können. Als Folge des Abschleppvorgangs wurde das Fahrzeug dann auch tatsächlich an mehreren Stellen beschädigt. Der Kläger begehrte die Feststellung der Versicherungsdeckung, weil es sich seiner Ansicht nach um einen versicherten Parkschaden handeln würde und der Schaden überdies durch mut- bzw. böswillige Handlungen Dritter verursacht worden wäre. Währenddessen die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgaben, wies der OGH die Klage ab und führte im Wesentlichen aus wie folgt:

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AGB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f Allgemeines bürgerliches Gesetzgebuch [ABGB]) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers. In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinne auszulegen. Ausgehend davon ist zunächst zu berücksichtigen, dass das abgeschleppte Fahrzeug im Rahmen eines Abschleppvorgangs beschädigt wurde und ist ein solcher Schaden jedenfalls nicht als versicherter Parkschaden einzustufen. Zu den Begriffen „mut- und böswillig“ gilt zu beachten, dass diese in der Rechtssprache keine bestimmte, unstrittige Bedeutung aufweisen. Insofern kann zur näheren Inhaltsbestimmung nicht auf die Gesetzeslage und die dazu ergehende Judikatur zurückgegriffen werden. Auch in den Versicherungsbedingungen findet sich keine Definition. In Deutschland vertritt die Lehre die Ansicht, dass der Vorsatz des Täters bei einer mutwilligen oder böswilligen Beschädigung auf die Beschädigung selbst gerichtet sein müsse und dies sein alleiniges oder wesentliches Motiv sein müsse. Ein Teil der Lehre unterscheidet davon ausgehend dann noch weiter zwischen der mutwilligen und böswilligen Schädigung. Während sich Mutwilligkeit mehr auf jene Täter beziehe, die nur einen dummen Streich ausführen wollen, betreffe Böswilligkeit jene Personen, die Freude an der Schädigung eines Fahrzeugeigentümers haben. Ausgehend von der deutschen Lehre vertritt der im Anlassfall erkennenden Fachsenat die Ansicht, dass „Mut- oder Böswilligkeit“ jedenfalls eine bestimmte qualifizierte Form des Vorsatzes verlangt, hätte der Versicherer doch ansonsten schlicht jede vorsätzliche Beschädigung durch betriebsfremde Personen versichert. Somit setzt „Mut- oder Böswilligkeit“ voraus, dass die Handlung von besonderen Motiven, wie etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist. Sie liegt aber auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck und nicht Mittel zum Zweck gewesen ist. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers im Zuge eines Abschleppvorgangs beschädigt. Die Vorgehensweise des betriebsfremden Dritten war nach den Feststellungen derart unprofessionell, dass der Schadenseintritt geradezu vorprogrammiert war. Doch selbst wenn man dem betriebsfremden Dritten Eventualvorsatz hinsichtlich der Schädigung vorwirft, so steht damit weder ein besonderes verpöntes Motiv des Dritten an der schädigenden Handlung fest, noch, dass die im Zuge des Abschleppvorgangs erfolgte Schädigung reiner Selbstzweck gewesen wäre. Der Kläger hat kein äußeres Bild nachgewiesen, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss erlauben würde, die Schäden seien auf ein mut- oder böswilliges Verhalten des Dritten zurückzuführen. Vielmehr stehen ausschließlich Schäden fest, die bloß auf einen unsachgemäßen Abschleppvorgang schließen lassen. Im Ergebnis wurde somit die Klage auf Feststellung der Versicherungsdeckung abgewiesen.