Zur Passivlegitimation eines Wegeerhaltungsverbandes betreffend die Wegehalterhaftung
Die Klägerin kam auf einer Gemeindestraße der beklagten Gemeinde aufgrund von im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen aufgebrachtem Rollsplitt zu Sturz und verletzte sich. Diese Arbeiten wurden von einem drittbeauftragten Unternehmen im Auftrag eines Wegeerhaltungsverbands durchgeführt. Die beklagte Gemeinde ist Mitglied dieses Wegeerhaltungsverbands, der von mehreren Gemeinden nach Maßgabe des oberösterreichischen Gemeindeverbändegesetzes gebildet wurde. Entsprechend der dem Wegeerhaltungsverband zugrunde liegenden Satzung obliegt diesem die Instandhaltung und Instandsetzung des ländlichen Wegenetzes des verbauten Gebiets, in dem auch die Unfallstelle liegt. Darüber hinaus hat der Wegeerhaltungsverband auch für die für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen notwendigen Mittel zu sorgen. In § 13 der Satzung wurde vereinbart, dass trotz der Übernahme der Erhaltung und der Kosten die nach § 1319a ABGB bestehende Wegehalterhaftung unberührt bleibt und soll somit die Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges bei den Gemeinden verbleiben. Gestützt auf § 1319a ABGB begehrte sohin die Klägerin Schadenersatz von der beklagten Gemeinde mit dem Argument, diese habe als Straßenerhalter nicht ausreichend vor den Gefahren der Rollsplittaufbringung gewarnt, vor allem unter Verweis auf § 13 der Satzung des Wegeerhaltungsverbands, der die Haftung der Gemeinde nach § 1319a ABGB unberührt ließe. Die beklagte Gemeinde wandte im Verfahren ihre fehlende Passivlegitimation nach § 1319a ABGB ein, obliege doch die Durchführung der Erhaltungsarbeiten dem Wegeerhaltungsverband. Nachdem die Vorinstanzen die Klage mangels Passivlegitimation der Gemeinde abwiesen, führte der OGH folgendes aus:
Gemäß § 1319a Absatz 1 Satz 1 ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Im Zentrum der Wegehalterhaftung steht vor allem die Frage, wer als Halter eines Weges zu qualifizieren ist. Halter ist nach der Rechtsprechung und Lehre derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Zwar sind die Eigentumsverhältnisse am Weg für die Beurteilung der Haltereigenschaft nicht maßgeblich, können eine solche allerdings zumindest indizieren. Vor diesem Hintergrund gilt, dass bei Eröffnung eines Weges durch die öffentliche Hand prinzipiell die jeweilige Gebietskörperschaft für Schäden an Körper oder Gesundheit einer Person oder Schäden einer Sache haftet, und zwar auf der Grundlage des § 1319a ABGB.
Zu beachten gilt in diesen Zusammenhang, dass der Halter eines Weges allerdings in Analogie zu § 93 Abs 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) auch berechtigt ist, seine ihn als Halter treffenden Pflichten an Dritte zu übertragen. In solchen Fällen haftet der Wegehalter nur für Auswahlverschulden. Dies gilt allerdings nur, sofern die Übertragung der Aufgaben an jemanden erfolgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich aufweist und sohin nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters gehört. Entscheidend ist, ob der Dritte in der Lage ist, ohne konkrete Weisungen des ursprünglichen Wegehalters die konkret zu treffenden Maßnahmen vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, ob der durch die Gemeinde begründete Wegeerhaltungsverband als ein solcher nicht zu den Leuten des Wegehalters gehörender Dritter angesehen werden kann und somit die Haltereigenschaft beim Wegeerhaltungsverband zu bejahen ist. Der Wegeerhaltungsverband ist rein rechtlich betrachtet ein nach Art. 116a B-VG gebildeter Gemeindeverband, der auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Gemeinden begründet wird. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, im Rahmen dessen die Gemeinden bestimmte hoheitliche oder privatwirtschaftliche Agenden an den Verband übertragen. Dem so gebildeten Verband kommt in Angelegenheiten, die durch Vereinbarung übertragen wurden, als selbständige juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit zu. Betrachtet man nun den für den Anlassfall relevanten Wegeerhaltungsverband, so zeigt sich, dass diesem kraft Satzung die gesamte Erhaltung des Wegenetzes als auch die Mittelaufbringung übertragen wurde und wurde sichergestellt, dass der Gemeindeverband die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und damit weisungsfrei wahrnehmen kann. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass nur der Gemeindeverband und nicht auch die einzelnen Gemeinden als Wegehalter anzusehen ist. Eine Haftung der Gemeinde nach § 1319a ABGB, wie dies vom Kläger in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet wurde, kommt daher mangels Haltereigenschaft nicht in Betracht.
Der OGH stellte allerdings weiters fest, dass die beklagte Gemeinde zwar nicht nach § 1319a ABGB hafte, eine Haftung der Gemeinde aber deshalb nicht generell ausgeschlossen ist. Vielmehr müsse beurteilt werden, ob eine Haftung der Gemeinde nicht allenfalls dem § 13 der einschlägigen Satzung entnommen werden könnte. Wenn § 13 der Satzung davon spricht, dass die Haftung der Gemeinde nach § 1319a ABGB unberührt bleibt, ist aufgrund der obigen Ausführungen klar, dass dies nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Gemeinde ihre Haltereigenschaft trotz Übertragung der Erhaltungspflichten an den Gemeindeverband behält und daher unmittelbar nach § 1319a ABGB haftet. Dennoch hat der OGH festgestellt, dass kein Zweifel daran bestehen würde, dass die Vertragspartner bei Begründung des Gemeindeverbandes jedenfalls das Ziel verfolgten, auch nach außen hin keine Änderung des Haftungsregimes hinsichtlich der Wegehalterhaftung eintreten zu lassen. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass zwar die von Gesetzes wegen bestehende Haftung des Gemeindesverbands nach § 1319a ABGB nicht berührt wird, § 13 der Satzung jedoch dazu führt, dass ein weiterer vertraglicher Anspruch zugunsten eines Dritten begründet wird. Dies bedeutet im Ergebnis, dass aufgrund der Satzungsbestimmung „Die Haftung nach § 1319a ABGB bleibt unberührt“ eine Pflicht der Gemeinde angenommen werden muss, für allfällige gegen den Gemeindeverband nach § 1319a ABGB bestehende Ansprüche einzustehen, sodass im Ergebnis der Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht greift.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Übertragung der Erhaltungsarbeiten und der Mittelaufbringung an einen Gemeindeverband dazu führt, dass die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB mangels Haltereigenschaft nicht die Gemeinden, sondern den Gemeindeverband trifft. Nichtsdestotrotz kann der Geschädigte im Anlassfall Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinden geltend machen, zumal die Satzungsbestimmung § 13 - „§ 1319a ABGB bleibt unberührt und die Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verbleibt bei den Gemeinden“ – im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zugunsten Dritter als Verpflichtung der jeweiligen Gemeinde zu verstehen ist, für Schadenersatzansprüche nach § 1319a ABGB, die gegen den Gemeindeverband erhoben werden, einzustehen.