Zur Pflichtteilsminderung bei Bestehen eines Naheverhältnisses

Erbrecht
February 2026

Mittels letztwilliger Verfügung (Testament, Vermächtnis) kann eine Person bereits zu Lebzeiten entscheiden, was im Falle des Todes mit ihrem Vermögen passiert. Dieses Recht (Testierfreiheit) wird vom Gesetzgeber allerdings durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Es handelt sich beim Pflichtteilsanspruch um einen obligatorischen Geldanspruch gewisser dem Verstorbenen nahestehender Personen.

Abstrakt pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 757 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausschließlich die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Damit eine abstrakt pflichtteilsberechtigte Person aber tatsächlich ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, also konkret pflichtteilsberechtigt ist, muss dieser bei Eintreten der gesetzlichen Erbfolge ein Erbteil zukommen (§ 758 ABGB). Kein Anspruch besteht somit dann, wenn eine abstrakt pflichtteilsberechtigte Person erbunwürdig ist, gültig enterbt wurde oder auf den Pflichtteil gültig verzichtet hat. Unter dem Begriff „Enterbung“ versteht der Gesetzgeber somit die Entziehung des Pflichtteils. Eine solche ist nur dann wirksam, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt. Durch die Enterbung soll dem Erblasser die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte Fehlverhalten einer abstrakt pflichtteilsberechtigten Person zu sanktionieren, indem dieser nicht einmal mehr der Pflichtteil zukommt. Von der Enterbung ist die Pflichtteilsminderung im Sinne des § 776 ABGB abzugrenzen. Bei einer Pflichtteilsminderung kann der Verfügende den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Hintergrund der Pflichtteilsminderung ist im Unterschied zur Enterbung aber kein vom Gesetz missbilligtes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten, sondern das fehlende Naheverhältnis (= Entfremdung) zwischen Erblasser und pflichtteilsberechtigter Person. Bestand zwischen dem Verfügenden und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder über einen längeren Zeitraum vor seinem Tod kein Naheverhältnis, wie es zwischen solchen Familienangehörigen üblich ist, so kann der Pflichtteil gemäß § 776 ABGB auf die Hälfte gemindert werden. Die Pflichtteilsminderung erfolgt wie die Enterbung durch letztwillige Verfügung des Verstorbenen. In der Praxis besonders konfliktträchtig ist die Beurteilung der Frage, wann zwischen dem Verfügenden und dem Pflichtteilsberechtigten kein gewöhnliches Naheverhältnis besteht und somit eine Pflichtteilsminderung überhaupt in Betracht kommt.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob eine Entfremdung im Sinne des § 776 Abs 1 ABGB bis zum Tod gedauert haben muss, oder ob eine Kontaktaufnahme vor dem Tod das Recht der Pflichtteilsminderung ausschließen kann. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Streitteile sind die beiden Söhne des Erblassers. In einem wenige Wochen vor dem Tod errichteten Testament hat der Erblasser einen der Söhne, den Beklagten, zum Alleinerben eingesetzt und den Pflichtteil des anderen Sohnes auf die Hälfte gemindert. Begründend führte der Erblasser an, dass zum Kläger seit Jahrzehnten kein Naheverhältnis bestanden habe, wie dies zwischen Vater und Sohn üblich sei, auch wenn es seit einem Jahr wieder vereinzelt Kontakt gegeben habe. Nach den Feststellungen war es so, dass zwischen dem Kläger und dem Erblasser tatsächlich über eine längere Zeit hinweg kein Kontakt bestand. Als der Erblasser aber ins Krankenhaus musste, stellte der Kläger den Kontakt zum Erblasser wieder her. Ab diesem Zeitpunkt besuchte er den Erblasser wöchentlich im Krankenhaus und führten sie dabei auch Gespräche über tiefergehende Themen. Der Kläger half dem Erblasser außerdem bei Problemen und spielte mit ihm Schach. Vor diesem Hintergrund begehrte der Kläger mit seiner Klage vom beklagten Alleinerben die Zahlung des gesamten Pflichtteils, weil unmittelbar vor dem Tod des Erblassers wieder ein Naheverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser bestand, wie es für Sohn und Vater üblich ist.

Strittig war dabei, ob die vorher lang andauernde Entfremdung vom Erblasser trotz des kurz vor dem Tod begründeten Naheverhältnisses eine Pflichtteilsminderung rechtfertigen kann, oder ob die Entfremdung tatsächlich bis zum Tod des Erblassers andauern muss. Dies wird in der Literatur zum Teil uneinheitlich beantwortet – während ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, dass trotz Entstehens eines Naheverhältnisses kurz vor dem Tod eine Pflichtteilsminderung bei vorheriger lang andauernder Entfremdung zulässig ist, argumentiert der andere Teil, dass eine Pflichtteilsminderung nur bei einer Entfremdung bis zum Tod des Erblassers in Betracht kommt; sollte nämlich mittlerweile wieder ein gewöhnliches Naheverhältnis zwischen Erblasser und pflichtteilsberechtigten Person bestehen, so würde die vorherige Entfremdung dem Pflichtteilsberechtigten nicht schaden. Gerade dieser zuletzt genannten Ansicht schloss sich auch der OGH an und führte aus wie folgt:

Eine am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung führt zur Berücksichtigung des Zeitraums bis zum Tod des Erblassers. Eine andere Bedeutung der in § 776 Abs 1 ABGB verwendeten Wendung „über einen längeren Zeitraum vor dem Tod“ könnte nur in einer Abgrenzung zu „nach dem Tod“ verstanden werden. Andernfalls wäre die Verwendung dieser Wortfolge sinnlos; einen beliebig stattfindenden längeren Zeitraum im Lauf des Lebens des Erblassers hätte der Gesetzgeber auch unter Weglassung dieser Wendung beschreiben können. Wenn man somit dem Gesetzgeber nicht die Verwendung leerer Worthülsen unterstellen will, führt die am Wortlaut orientierte Auslegung zum Ergebnis, dass eine Pflichtteilsminderung nur dann in Betracht kommt, wenn das in § 776 Abs 1 ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte. Für den Ausgangsfall bedeutete dies, dass die zwischen dem Kläger und dem Erblasser bestehende lang andauernde Entfremdung die letztwillig verfügte Pflichtteilsminderung nicht rechtfertigen konnte, weil die Entfremdung gerade nicht bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten blieb, sondern kurz vor dem Tod wieder ein für Sohn und Vater gewöhnliches Naheverhältnis begründet wurde. Der Klage war somit stattzugeben.