Zur Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger im Erwachsenenschutzverfahren

Allgemeines Zivilrecht Persönlichkeitsrecht
February 2026

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Menschen, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten zu können. Grundvoraussetzung dafür ist die Entscheidungsfähigkeit. Gemäß § 24 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind Personen dann entscheidungsfähig, wenn sie die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen können, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten.

Entscheidungsfähigkeit wird bei Vollendung des 18. Lebensjahres vom Gesetz vermutet. Die Entscheidungsfähigkeit wird immer bezogen auf eine konkrete Handlung oder ein konkretes Rechtsgeschäft hin beurteilt. Doch was passiert, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, die Folgen ihres Handelns abzusehen und/oder sich dementsprechend zu verhalten? In Fällen der Entscheidungsunfähigkeit sieht der Gesetzgeber vor, dass Personen nur durch einen gesetzlichen Vertreter am Rechtsverkehr teilnehmen dürfen. Während bei einer minderjährigen Person im Regelfall die obsorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter auftreten, ist dies bei Volljährigen entweder ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person noch vor dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit, wer im Falle eines späteren Verlusts als ihr Bevollmächtigter auftreten und für sie handeln soll. Nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, oder die Vollmacht nur auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wurde, aber die Entscheidungsunfähigkeit darüber hinausgeht, ist ein gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit der Vertretung in konkreten vom Gericht zu bestimmenden Angelegenheiten berufen.

Für den vorliegenden Fachbeitrag interessiert vor allem die gerichtliche Erwachsenenvertretung und das in diesem Zusammenhang vom Gericht durchzuführende Verfahren. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung entspricht der früheren Sachwalterschaft, wobei eine gerichtliche Erwachsenenvertretung immer nur dann errichtet werden kann, wenn weder ein Vorsorgebevollmächtigter, noch ein gewählter oder gesetzlicher Erwachsenenvertreter mit der Vertretung betraut wird oder betraut werden kann. Ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Eine amtswegige Einleitung erfolgt beispielsweise dann, wenn das Gericht aufgrund von Mitteilungen oder Anregungen Dritter, etwa der Angehörigen der betroffenen Person, oder im Rahmen seiner Amtstätigkeit Kenntnis von Umständen erlangt, die auf eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person hinweisen. Doch was ist, wenn die nahen Angehörigen mit der Einleitung eines solchen Verfahrens oder der vom Gericht gewählten Person nicht einverstanden sind?

In Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters kommt nahen Angehörigen der betroffenen Person nach dem 2. Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) eine besondere Stellung zu. Nahe Angehörige haben zwar kein subjektives Recht auf Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahren, doch können sie ein solches zumindest beim zuständigen Gericht anregen. Außerdem verfügen sie über ein gewisses Informationsrecht gegenüber dem Vertreter und kommen ihnen auch nach Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens im Verfahren selbst gewisse Rechte zu. In diesem Zusammenhang ist auf § 127 Außerstreitgesetz (AußStrG) zu verweisen.

§127 Abs 1 AußStrG sieht etwa vor, dass die von § 127 AußStrG erfassten nahen Angehörigen von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen sind, wobei für die Verständigung keine bestimmte Form vorgesehen wird. Eine Verständigung muss allerdings dann unterbleiben, wenn dies von der betroffenen Person gewünscht wird oder das Gericht erkennen kann, dass die betroffene Person eine solche Verständigung nicht will. Wenn die betroffene Person die Verständigung eines Angehörigen nicht ablehnt, so kommt diesem Angehörigen gemäß § 127 Abs 3 AußStrG eine spezielle Rekurslegitimation zu. Zwar genießen die Angehörigen im Verfahren selbst keine Parteistellung, dennoch haben sie die Möglichkeit gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des Erwachsenenvertreters einen Rekurs zu erheben. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof (OGH) beschränkt sich diese Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger aber im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt habe; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden. Es zeigt sich also, dass nahe Angehörige zwar die Möglichkeit haben, dem Gericht Umstände zur Kenntnis zu bringen, die das Gericht dazu bewegen, ein Erwachsenenschutzverfahren einzuleiten, doch kann sich ein naher Angehörige gegen die Einleitung eines solchen Verfahrens gerade nicht aussprechen, weil es ihm an einer Parteistellung im Verfahren mangelt. Auch die Behauptung eines Angehörigen, eine betroffene Person bedürfe keines Erwachsenenvertreters, kann nicht den Gegenstand eines gegen den Bestellungsbeschluss erhobenen Rekurses sein, kann sich doch ein naher Angehörige nur gegen die Auswahl einer konkreten Person wenden.