Zur Reichweite der Aufklärungspflichten von Rettungssanitätern
Dies hat zur Folge, dass der Gesetzgeber fordert, dass jeder Sanitäter nach bestem Wissen und Gewissen handelt und über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, welche für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlich sind. Der Sanitäter kann sich einer Haftung nicht dadurch entledigen, dass er mangelnde subjektive Fähigkeiten und Kenntnisse behauptet. Neben diesen allgemeinen Pflichten sind Sanitäter weiters gemäß § 5 SanG zur Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen und gemäß § 6 SanG grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. §7 SanG bildet die rechtliche Grundlage der Aufklärungspflichten von Sanitätern. Demnach haben Sanitäter dem Patienten alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
Die Reichweite dieser Aufklärungspflichten eines Sanitäters ist zum Teil umstritten und war erst Gegenstand einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Das Höchstgericht befasste sich mit der Frage, ob der Revers eines Patienten, aufgrund dessen Rettungssanitäter den aus ihrer Sicht medizinisch indizierten Transport in ein Krankenhaus zur ärztlichen Abklärung unterlassen haben, die Rechtswidrigkeit dieser Unterlassung beseitigt, wenn die Beteiligten den tatsächlichen Ernst der Lage nicht erkannt haben. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Erstkläger ist Witwer, der Zweit- und Drittkläger sind Söhne der am 22.03.2020 an den Folgen eines Herzinfarkts verstorbenen Patientin und begehren die Kläger nun gegenüber der Beklagten Trauerschmerzengeld und die Erstattung der Begräbniskosten. Noch am Tag zuvor, also am 21.03.2020, verständigten die Kläger den Rettungsdienst, woraufhin die Rettungsleitstelle zwei geprüfte Rettungssanitäter entsandten. Als Einsatzgrund wurde den Rettungssanitätern „Kollaps“ genannt. Als die Sanitäter am Wohnort der Patientin eintrafen, wurde diese sitzend auf der Toilette angetroffen und war die Patientin sowohl ansprechbar als auch in der Lage, die Toilette allein zu verlassen. Als Beschwerden teilte die Patientin den Sanitätern Drehschwindel, Durchfall, Sodbrennen seit einer Woche und Übelkeit mit, verneinte allerdings nach Rückfrage einen Kollaps. Zur Abklärung des gesundheitlichen Zustands der Patientin wollten die Rettungssanitäter diese mit ins Krankenhaus nehmen und wurde der Patientin auch geraten, mitzufahren. Aus Angst vor einer Covid-19-Ansteckung entschied sich die Patientin allerdings gegen einen Transport und unterschrieb einen ihr von den Sanitätern vorgelegten Revers. Durch die Unterschrift dieses Revers bestätigte die Patientin, dass ihr die „grundsätzliche Bedeutung des Revers bekannt [war] und sie auf eigene Verantwortung trotz umfassender Aufklärung und Aufforderung“ zu Hause bleibt. Bereits um 14:00 Uhr desselben Tages wurde aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes erneut der Rettungsdienst verständigt und wurde die Patientin nun in ein Krankenhaus transportiert, in dem sie am darauffolgenden Tag verstarb. Fraglich war nun, ob allein das Unterschreiben des Revers die Rettungssanitäter von ihrer Verantwortung gegenüber der Patientin entband und somit eine Mitnahme ins Krankenhaus zulässigerweise unterlassen werden durfte, obwohl die Patientin den tatsächlichen Ernst der Lage nicht erkannte. Das Höchstgericht führte hierzu wie folgt aus:
Einem Rettungssanitäter obliegt die Beurteilung, ob eine Person überhaupt medizinisch indizierter Betreuung bedarf. Er hat eigenverantwortlich zu beurteilen, ob eine medizinische Indikation für weitere Maßnahmen vorliegt sowie wie dringlich diese sind. Auch die Beurteilung, ob eine Mitnahme des Patienten ins Krankenhaus zur ärztlichen Abklärung seines Körper- und Gesundheitszustandes erforderlich ist, ist durch den Sanitäter zu beurteilen. Jede Intervention eines Sanitäters bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Patienten. Dies ist unmittelbar Ausfluss des jeden Menschen zukommenden Rechts auf Selbstbestimmung und ist somit ein einsichts- und urteilsfähiger Mensch auch in der Lage, angebotene Maßnahmen wirksam abzulehnen.
Rettungssanitäter sind bezüglich der von ihnen ausgeführten Tätigkeiten dem Patienten gegenüber auch zur Aufklärung verpflichtet. Da die vom Sanitäter wahrgenommenen Aufgaben aber keine ärztlichen Tätigkeiten sind, handelt es sich bei der Aufklärungspflicht des Sanitäters um keine ärztliche Aufklärungspflicht, sondern bleibt diese hinter einer solchen zurück. Ein Rettungssanitäter hat weder eine medizinische Diagnose zu stellen noch den Patienten darüber aufzuklären, zumal es sich hierbei um eine kraft Gesetzes den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit handelt. Dennoch kann die Durchführung einer Maßnahme durch einen Sanitäter einen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten darstellen und kann ein solcher Eingriff nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn der Patient wirksam einwilligt. Eine solche wirksame Einwilligung verlangt allerdings eine entsprechende Aufklärung des Patienten über die Tragweite seiner Zustimmung und müssen ihm Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ihm eine sachlich fundierte Entscheidung ermöglichen. Fehlt es an einer solchen Aufklärung und damit an einer wirksamen Einwilligung, so stellt die konkrete Maßnahme einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten dar. Da einem Sanitäter die Beurteilung obliegt, ob eine medizinische Indikation für eine Hilfsmaßnahme vorliegt sowie wie dringlich diese ist, muss sich auch die Aufklärungspflicht des Sanitäters darauf erstrecken. Er muss somit, um das Wohl des Patienten zu wahren, diesen über die beabsichtigte Maßnahme informieren und auf deren Indikation hinweisen. Durch die Aufklärung sollen dem Patienten ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden und soll dem Patienten ermöglicht werden, eine sachgerechte Entscheidung dahingehend zu treffen, ob er eine beabsichtigte Maßnahme überhaupt in Anspruch nehmen möchte.
Der Umfang dieser Aufklärungspflicht darf allerdings nicht überspannt werden und hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Klar ist allerdings, dass wenn ein Patient eine aus fachlicher Sicht des Rettungssanitäters medizinisch indizierte Maßnahme, wie den Transport in ein Krankenhaus zur ärztlichen Untersuchung, ablehnt, der Rettungssanitäter jedenfalls verpflichtet ist, dem Patienten die Notwendigkeit dieser Maßnahme darzulegen. Zwar muss der Sanitäter keine medizinischen Einzelheiten erläutern oder eine medizinische Diagnose erteilen, jedenfalls muss er aber allgemein darüber informieren, aufgrund welcher Umstände und Überlegungen er zu seiner Beurteilung gelangt, dass die angebotene Maßnahme im konkreten Fall erforderlich scheint. Erst dadurch wird dem Patienten die Maßnahme näher veranschaulicht und ihm die Möglichkeit einer sachgerechten Entscheidung gegeben. Diese Information muss umso ausführlicher und eindringlicher ausfallen, je klarer für den Rettungssanitäter die schädlichen Folgen der Ablehnung sind und je dringender ihm die Maßnahme aus der Perspektive eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheint.
Übertragen auf den zu entscheidenden Rechtsstreit bedeutete dies, dass beurteilt werden musste, ob die Rettungssanitäter die Patientin tatsächlich auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer ärztlichen Abklärung bzw. eines Krankenhaustransports aufmerksam gemacht haben. Das Unterzeichnen des Revers allein entbindet die Sanitäter also jedenfalls nicht von ihrer Verantwortung, wenn eine solche Aufklärung unterlassen wurde. Eine abschließende Beurteilung konnte durch das Höchstgericht allerdings mangels Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht vorgenommen werden und wurde die Sache zur Erweiterung des Sachverhalts an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.