Zur Zulässigkeit der Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen trotz gegenteiliger Regelung im Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsrecht
December 2024

Jedem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kommt ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft zu. Unter einem Geschäftsanteil versteht man ganz allgemein die Summe aller aus einer Gesellschafterstellung in der GmbH resultierenden Gesellschafterrechte- und pflichten. Geschäftsanteile sind gemäß § 76 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) übertragbar und vererblich. Von der Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Geschäftsanteil an einer GmbH geteilt werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass ein Wesensmerkmal der GmbH, welches diese etwa von einer Aktiengesellschaft unterscheidet, darin besteht, dass jeder GmbH-Gesellschafter nur über einen Geschäftsanteil verfügen kann, kommt eine Teilung ohne damit verbundene Übertragung von Grund auf nicht in Betracht, würde dies doch dazu führen, dass ein Gesellschafter unzulässigerweise über mehrere Anteile verfügen könnte. Doch die Zulässigkeit der Teilung von Geschäftsanteilen wird nicht nur an eine Übertragung des abgeteilten Anteils, sondern auch an weitere Voraussetzungen geknüpft, die sich § 79 GmbHG entnehmen lassen.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) musste sich das Höchstgericht mit dem Inhalt und Zweck des § 79 GmbHG und im Ergebnis mit der Zulässigkeit der Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen befassen. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 26.05.1983 wurde durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags die beklagte GmbH errichtet. Einer der für den Ausgangsfall relevanten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags lautete wie folgt: „Die Geschäftsanteile sind unteilbar und unübertragbar.“ Am 20.12.2012 unterfertigten die damaligen Gesellschafter der GmbH einen Treuhandvertrag, der im Ergebnis zu einer Teilung und Übertragung gewisser Geschäftsanteile an den Kläger führte. Der Kläger begehrte folglich von der beklagten GmbH die Vornahme der Anmeldung der Änderung des Gesellschafterstandes im Firmenbuch. Die Beklagte wendete unter anderem ein, dass sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag die Unzulässigkeit der Abtretung und Teilung der Anteile ergebe. Fraglich war im Ausgangsfall, ob eine Teilung eines Geschäftsanteils einer GmbH auch trotz des expliziten Ausschlusses im Gesellschaftsvertrag wirksam ist, wenn alle Gesellschafter an der Teilung mitwirken oder dieser zustimmen, was im Rahmen des 2012 abgeschlossenen Treuhandvertrags erfolgte.

Nach dem Wortlaut des § 79 Abs 1 GmbHG ist „die Teilung eines Geschäftsanteils […], den Fall der Vererbung ausgenommen, nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrage den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet ist.“ Aus diesem Tatbestand folgt im Umkehrschluss, dass mangels Bestimmung zur Teilbarkeit eines Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich keine Teilung vorgenommen werden kann. Es besteht an sich auch wie im Ausgangsfall die Möglichkeit, sich auf die Unteilbarkeit eines Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag zu einigen. Der Zweck des § 79 GmbHG liegt darin, die Gesellschaft vor einer schrankenlosen Vermehrung der Gesellschafter zu schützen und die Gesellschafter in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, ob sie eine Teilung von Geschäftsanteilen begehren oder nicht. Zudem wird es den Gesellschaftern gestattet, eine Abtretung von Teilen auch an die Zustimmung der Gesellschaft selbst zu binden. Da der Hauptzweck der Bestimmung somit darin liegt, die Interessen der Gesellschafter zu wahren und zu verhindern, dass ohne deren Einwilligung ihre Mitbestimmungsrechte durch den Beitritt weiterer Gesellschafter abgeschwächt werden, darf nach der Rechtsprechung des OGH § 79 GmbHG nicht der Zweck unterstellt werden, dass das Fehlen einer die Teilabtretung gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag immer zur Unwirksamkeit der Teilabtretung führt. Eine solche Annahme ist gerade nicht vom Schutzzweck des § 79 GmbHG erfasst. Vielmehr ist es auch bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig, eine Teilabtretung vorzunehmen, sofern dies vom Willen aller Gesellschafter getragen sein sollte und somit alle für eine Teilabtretung stimmen. Ergänzend führt das Höchstgericht aus, dass ein solche einzelfallbezogene Maßnahme nicht zur Änderung des Gesellschaftsvertrags selbst führt, sodass für künftige Teilabtretungen mangels Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag weiterhin das Teilungsverbot in § 79 Abs 1 GmbHG zu beachten ist, wenn nicht erneut alle Gesellschafter der Teilung zustimmen. Ausgehend von diesen Grundgedanken sprach der OGH aus, dass es nun keinen Unterschied macht, ob im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Teilbarkeit der Anteile fehle und somit das gesetzliche Teilungsverbot greift, oder ob aufgrund entsprechender Vereinbarung die Unteilbarkeit unmittelbar im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird. Auch in solchen Fällen geht ein vom Gesellschaftsvertrag abweichender Gesellschafterwille vor, sodass trotz einer gesellschaftsvertraglichen Unteilbarkeitsvereinbarung bei Zustimmung aller Gesellschafter eine Teilung vorgenommen werden kann. Für den Ausgangsfall bedeutete dies, dass, bei Annahme der Gültigkeit des Treuhandvertrags vom 20.12.2012 die Geschäftsanteile aufgrund der erteilten Zustimmung aller Gesellschafter wirksam geteilt und an den Kläger übertragen werden konnten.