Zuteilung von Aktien des Arbeitgebers erhöhen nicht die Abfertigung
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war zwischen den Jahren 2000 und 2015 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund seines Dienstvertrages hatte der Kläger Anspruch auf eine Zuteilung von Aktien der Konzernmutter der Beklagten. Die Zuteilung erfolgte durch Verbuchung der Aktien auf ein für den Kläger eingerichtetes Wertpapierkonto eines Finanzdienstleistungsunternehmens. Er hatte die Wahl, entweder die Aktien zur Gänze zu verkaufen oder aber die Aktien zu behalten, wobei er sich für die erste Variante entschied und aus der Verwertung der Aktien von November 2014 bis August 2015 insgesamt € 219.245,25 brutto erhielt. Bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigte die Beklagte diese dem Kläger zugeflossenen Beträge nicht.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage unter Einbeziehung des Betrags von € 219.245,25 eine Abfertigungsdifferenz von € 109.622,62 brutto. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass gemäß § 2a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche (insbesondere Abfertigung alt) einzubeziehen seien.
Mit „Beteiligung“ sei in § 2a AVRAG in erster Linie der Erwerb von Kapitalanteilen an als Kapitalgesellschaften organisierten Unternehmen des Arbeitgebers gemeint. Keinesfalls einschlägig seien erfolgsbezogene Entgeltformen, wie etwa Gewinnbeteiligungen, welche sehr wohl in die Bemessungsgrundlagen einzubeziehen sind. Es komme nicht auf die Art des Erwerbs der Kapitalbeteiligung an, sondern es sei auf die „Vorteile“ Bedacht zu nehmen, die dem Arbeitnehmer aus der Kapitalbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen oder aus darauf gewährten Optionsrechten zufließen. Als „Vorteile“ kämen vor allem ein Kapitalertrag (z.B. in Form von Dividenden, Zinsen), mögliche Wertsteigerungen des Partizipationskapitals, Bezugs- und Optionsrechte auf in Zukunft auszugebende Kapitalanteile sowie Sachleistungen und Nutzungsrechte an zum Unternehmen gehörigen Einrichtungen in Betracht.
Zudem sei auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Erlöse aus dem Verkauf der dem Kläger – nach Einlösung der ihm von der Beklagten vertraglich eingeräumten Aktienoptionen der Konzernmutter der Beklagten – zugeteilten Aktien als Vorteil im Sinne des § 2a AVRAG anzusehen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen, vom Gesetzeswortlaut des § 2a AVRAG gedeckt. Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen.