Unterscheidbarkeit von Firmenbezeichnungen

July 2016


Nach § 29 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, kommt es nicht nur auf den Wortsinn und das Wortbild, sondern vor allem auch auf den Wortklang an. Das jeweils erste Wort, insbesondere wenn es das Firmenschlagwort ist, bildet dabei das Charakteristikum der jeweiligen Firma. Zudem werden an die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. Bei Branchennähe oder (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen sind nach ständiger Rechtsprechung an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“). Die Verwechselbarkeit von identischen und ähnlichen Firmen wurde schon dann bejaht, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigen zumindest eine Branchennähe vorliegt.

Ungeachtet dessen können Schlagworte, die als Hinweise auf den Unternehmensgegenstand zu verstehen sind, nicht monopolisiert werden. Beispielsweise kann die „Rohrmax Rohrreinigungsgesellschaft mbH“ nicht die Eintragung der „Rohrreinigungs GmbH“ wegen Verwechslungsfähigkeit verhindern. Verwechslungsgefahr besteht aber etwa zwischen den Firmen „Donau-Consult Z-GmbH“ und „Donauconsult K-GmbH“ oder zwischen „Pelzhut Puma Handelsgesellschaft mbH“ und „Puma Pelzwarenhandel Gesellschaft mbH“.