Fiktiver Ehegattenunterhalt – Bestandteil der Bemessungsgrundlage für Kindesunterhalt?

Ehe- und Familienrecht
November 2021


Gemäß § 231 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse eines Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig Unterhalt zu leisten.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Eine zwanzigjährige im Haushalt der Mutter lebende, junge Erwachsene beantragte vom Vater eine Unterhaltserhöhung. Aufgrund eines vorangegangenen Beschlusses war der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von € 256,- gegenüber seiner Tochter verpflichtet worden. Der Vater machte sich zu dieser Zeit selbstständig und lebte im maßgeblichen Zeitraum vom Naturalunterhalt seiner gut verdienenden Ehegattin. Er bezog kein eigenes Einkommen, sondern finanzierte er seine Ausgaben mit Hilfe finanzieller Zuschüsse seiner Ehefrau, welche ein monatliches Durchschnittseinkommen inklusive anteiliger Sonderzahlungen von € 14.696,- und im Folgejahr von € 7.760,- bezog.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag der Tochter teilweise statt und erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf zunächst insgesamt € 370,00, ließ jedoch den Unterhaltsbeitrag für das Folgejahr unverändert bei € 256,00. Das Erstgericht führte begründend aus, dass dem Vater aufgrund der beginnenden Selbstständigkeit eine Anlaufphase zuzugestehen sei und der „Taschengeldanspruch“ des Vaters gegenüber seiner Ehegattin in der Höhe von 5 % als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt heranzuziehen sei. Das Rekursgericht war hingegen der Meinung, dass im Rahmen der Anspannungsobliegenheit als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt der dem Vater gegenüber seiner Ehegattin zustehende Geldunterhaltsanspruch in Höhe von 33 % des Nettoeinkommens heranzuziehen sei und erhöhte sodann den Unterhaltsanspruch der Tochter, da nur so die Tochter in die Lage versetzt werde, an den überdurchschnittlichen Lebensverhältnisses des Vaters angemessen teilzunehmen.

Der Vater erhob gegen diesen Beschluss Revisionsrekurs an den OGH und wendete zusammengefasst ein, dass für die Unterhaltsbemessung sein fiktiver Ehegattenunterhaltsanspruch nicht als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt hätte herangezogen werden dürfen.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Ehegattenunterhalt auf Verlangen auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten sei, soweit ein solches Verlangen nicht unbillig wäre. Kommt einem Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten zu, macht er davon aber keinen Gebrauch, könne dies – ausgehend von der anzuwendenden Anspannungstheorie – nicht zu Lasten eines geldunterhaltsberechtigten Kindes gehen. Dementsprechend gelangte der OGH zu dem Ergebnis, dass der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem besser verdienenden Ehegatten grundsätzlich als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein Kind heranzuziehen sei.