Pflegepersonen dürfen als Erben eingesetzt werden
Die Vorinstanzen stellten aufgrund des Testaments das Erbrecht der Pflegerin und ihres Mannes fest und wiesen die Erbantrittserklärung der Witwe ab. Zur vorgebrachten Nichtigkeit des Testaments wurde seitens der Gerichte festgehalten, dass der zentrale Zweck der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung der Schutz der betreuten Person sei. Dieser Schutzzweck liege bei einem erst nach dem Tod der betreuten Person eingetretenen Vermögenszuwachs der pflegenden Person nicht mehr vor. Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Witwe wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an und betonte, dass eine Erstreckung des Verbots auf Zuwendungen von Todes wegen, die Testierfreiheit erheblich beschränken würde. Die Regelungen der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung seien zudem klar, sodass trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde.