Pflegepersonen dürfen als Erben eingesetzt werden

Erbrecht
März 2023

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich über die Gültigkeit eines Testaments zu entscheiden, in welchem der Verstorbene seine Pflegerin und deren Ehemann als seine Erben einsetzte. Die Witwe vertrat die Rechtsansicht, dass das Testament nichtig war. Sie stütze sich dabei auf § 1 Abs 1 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung idF BGBl II 2007/278. Diese Bestimmung verbietet es Personenbetreuern, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen. Die Witwe argumentierte, dass sich das in § 1 Abs 1 der Verordnung verbürgte Verbot auch auf Zuwendungen von Todes wegen erstrecke.

Die Vorinstanzen stellten aufgrund des Testaments das Erbrecht der Pflegerin und ihres Mannes fest und wiesen die Erbantrittserklärung der Witwe ab. Zur vorgebrachten Nichtigkeit des Testaments wurde seitens der Gerichte festgehalten, dass der zentrale Zweck der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung der Schutz der betreuten Person sei. Dieser Schutzzweck liege bei einem erst nach dem Tod der betreuten Person eingetretenen Vermögenszuwachs der pflegenden Person nicht mehr vor. Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Witwe wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an und betonte, dass eine Erstreckung des Verbots auf Zuwendungen von Todes wegen, die Testierfreiheit erheblich beschränken würde. Die Regelungen der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung seien zudem klar, sodass trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde.