Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung
Gemäß § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) beträgt die Abfertigung (alt) in Abhängigkeit der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches des dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts. Nach 25 Dienstjahren beträgt die Abfertigung (alt) beispielsweise das Zwölffache des monatlichen Entgelts, somit ein Jahresgehalt. Dabei umfasst der – weit zu verstehende – Begriff des „Entgelts“ jede Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält. Darunter ist also jener Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen, etc. (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), zusammensetzt. Die Abfertigung darf diesen als Bemessungsgrundlage dienenden Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben.
Im Fall einer dauerhaften Entgeltveränderung (z.B. bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) ist bei der Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene (je nach Lage des Falles dann dauerhaft höhere oder niedrigere) Entgelt abzustellen.
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war bei der Beklagten Jahre lang als Vollzeitarbeitskraft beschäftigt. Aufgrund einer Erkrankung war der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer (unbefristeten) Vereinbarung mit der Beklagten im Durchschnitt 15 Wochenstunden bei der Beklagten beschäftigt. Für die Berechnung der Abfertigung wurde von der Beklagten das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses (für 15 Wochenstunden) gebührende Entgelt zugrunde gelegt. Der Kläger brachte daraufhin eine Klage gegen die Beklagte ein, zumal der Kläger der Ansicht ist, dass die Abfertigung vom seinerzeitigen Entgelt, welches er als Vollzeitarbeitskraft bezogen hat, zu berechnen ist. Der OGH wies – ebenso wie die Vorinstanzen – die Klage ab, da keine vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit vorliege, sondern von einer dauerhaften Änderung auszugehen sei. Obwohl auch der Grund der Änderung eine Rolle spiele (im vorliegenden Fall waren es gesundheitliche Gründe) sei das wesentliche Beurteilungskriterium die „bleibende Änderung“. Der Kläger erhält daher lediglich eine Abfertigung ausgehend von seinem Arbeitsentgelt für 15 Wochenstunden.