Abschlagszahlung bei Mobilfunkverträgen nichtig
August 2014
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist u.a. berechtigt, Unternehmer auf Unterlassung zu klagen, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bedingungen vorsehen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Der VKI nimmt regelmäßig diverse Unternehmen verschiedenster Branchen, insbesondere auch Mobilfunkanbieter, wegen unzulässiger Bedingungen in ihren AGB auf Unterlassung in Anspruch. Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) über eine solche, vom VKI eingebrachte Unterlassungsklage entschieden und lag dieser Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Anbieter von Mobiltelefondienstleistungen hat in seinen AGB u.a. vorgesehen, dass der Kunde im Falle der vorzeitigen Kündigung des Mobilfunkvertrages (vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer bzw. des vereinbarten Kündigungsverzichts) verpflichtet ist, alle noch ausstehenden Grundgebühren/Paketpreise/Mindestgesprächsumsätze bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer zu bezahlen, und allfällige bei Vertragsabschluss individuell vereinbarten Rabatte bei der Berechnung der Restzahlung ihre Wirksamkeit verlieren bzw. bereits gewährte Rabatte zurückverlangt werden können. Zudem sehen die AGB vor, dass im Falle der vorzeitigen Kündigung eine Abschlagszahlung von € 80,00 je aktivierter SIM-Karte „für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift)“ verrechnet wird.
Während die Verpflichtung des Kunden, bei vorzeitiger Vertragsauflösung sämtliche noch ausstehenden Grundgebühren/Paketpreise/Mindestgesprächsumsätze bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer zu bezahlen, ebenso wie der Verlust vereinbarter Rabatte bzw. Rückzahlung bereits gewährter Rabatte rechtlich unproblematisch ist, hält der OGH die Verrechnung einer Abschlagszahlung, welcher keine Gegenleistung gegenübersteht, für unzulässig. Aufgrund der oben genannten Verpflichtung des Kunden, im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung, alle noch ausstehenden Entgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer zu bezahlen und gewährte Rabatte rückzuerstatten, ist der Mobilfunkanbieter im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Kunden nicht schlechter gestellt, als wenn der Kunde den Vertrag mit Ende der Mindestvertragsdauer kündigt, zumal der Kunde auch bei aufrechtem Vertragsverhältnis nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen des Mobilfunkbetreibers in Anspruch zu nehmen. Nach Ansicht des OGH ist es daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Kunde bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch noch verpflichtet sein soll, eine Abschlagszahlung zu leisten. Die Abschlagszahlung entspricht daher einer sogenannten Konventionalstrafe (= pauschalierter Schadenersatz), welche im vorliegenden Fall zu einer gröblichen Benachteiligung des Kunden führt und daher nichtig im Sinne des § 864a und § 879 Abs 3 ABGB ist.