Aktuelle Rechtsprechung zur „relativen Erbunwürdigkeit“ eines Erben
Innerhalb dieser Gründe wird zwischen den absoluten und relativen Erbunwürdigkeitsgründen differenziert. Während die erstgenannten Gründe stets zur Erbunwürdigkeit und damit zur Erbunfähigkeit führen, tritt bei den letztgenannten Gründen eine Erbunfähigkeit nur ein, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, die betroffene Person zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihr verziehen hat. § 541 ABGB kennt drei verschiedene Formen der relativen Erbunwürdigkeit. Relativ erbunwürdig ist nach § 541 Z 1 ABGB „wer gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.“ Nach § 541 Z 2 ABGB ist relativ erbunwürdig, „wer dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugeführt hat“ und nach § 541 Z 3 ABGB, „wer sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat.“
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Auslegung des § 541 ABGB. In concreto ging es um die Frage, ob es für die Annahme des relativen Erbunwürdigkeitsgrunds der „gröblichen Vernachlässigung familiärer Pflichten“ in § 541 Z 3 ABGB ausreicht, dass der Verstorbene die Rechtslage nicht kannte. Seiner Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der ledige und kinderlose Erblasser starb 2024 im Alter von 26 Jahren ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Gesetzliche Erben sind je zur Hälfte seine Eltern. Der gesamte Nachlass wurde der Beklagten rechtskräftig eingeantwortet. Gegenstand des Verfahrens war eine Erbschaftsklage des Vaters gegen die die Beklagte Erbunwürdigkeit einwandte. Hintergrund dieses Einwands war, dass der Kläger kraft Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtet war, Unterhaltszahlungen an den Erblasser zu leisten. Der Kläger wurde allerdings drei Mal wegen des Vergehens nach § 198 Strafgesetzbuch (StGB) – Verletzung der Unterhaltspflicht – verurteilt. Der Erblasser wusste, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht nur in sehr unzureichendem Umfang nachgekommen war. Er wusste auch, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Erbfolge durch Errichtung eines Testaments zu bestimmen. Ihm war aber die gesetzliche Erbfolge nicht bekannt, denn hätte er diese gewusst, so hätte er aufgrund des Umstands, dass sein Vater die Hälfte neben seiner Mutter erhält, jedenfalls ein Testament errichtet. Fraglich war nun, wie sich die Passivität, also der Umstand, dass der Erblasser gerade kein Testament errichtete und einem Irrtum hinsichtlich der Erbfolge unterlag, auf den relativen Erbunwürdigkeitsgrund nach § 541 Abs 1 Z 3 ABGB auswirkt. Der OGH führte in letzter Instanz aus wie folgt:
Nach den Gesetzesmaterialien sollen die „relativen“ Erbunwürdigkeitsgründe des § 541 ABGB nur dann zur Erbunwürdigkeit einer Person führen, wenn der Erblasser „keine Möglichkeit gehabt hat, ihre Erbenstellung zu beschränken und sie insbesondere zu enterben, sei es, weil er nicht mehr testierfähig war, sei es, weil er aus faktischen Gründen, etwa aus Unkenntnis, eine Beschränkung unterlassen hat.“ Das heißt, eine relative Erbunwürdigkeit nach § 541 ABGB kann nur dann eintreten, wenn der Erblasser gerade keine Beschränkung vornehmen konnte. Grundsätzlich ist damit bei den in § 541 ABGB genannten Gründen ein aktives Tun des Erblassers erforderlich. Umgekehrt zieht der Gesetzgeber aus der Passivität des Erblassers regelmäßig den Schluss, dass er trotz Vorliegens eines relativen Erbunwürdigkeitsgrundes keine Enterbung wünscht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sowohl unter dem Begriff „Unkenntnis“ als auch unter dem Begriff „sonstige Gründe“ stets tatsächliche Gründe zu verstehen sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass ein bloßer Rechtsirrtum über die gesetzliche Erbfolge gerade nicht ausreicht, um von einer relativen Erbunwürdigkeit ausgehen zu können. Weiß der Erblasser nämlich um die maßgeblichen Tatsachen – hier die gröbliche Verletzung von Unterhaltspflichten durch den Vater –, kennt er aber nicht deren rechtliche Konsequenzen für die Erbfolge, liegt gerade keine relevante „Unkenntnis“ im Sinne des § 541 Z 3 ABGB vor. Auch schlichtes Vergessen reicht zur Annahme von Erbunwürdigkeit im Sinne § 541 ABGB nicht aus. Ausgehend davon hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.