Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung eines Kindes vom Ehemann trotz Fehlens von Verdachtsmomenten?

Persönlichkeitsrecht Ehe- und Familienrecht
November 2025

Die Beantwortung der Frage, wer rechtlich betrachtet der Vater eines Kindes ist, spielt in mehrfacher Hinsicht eine wichtige Rolle, insbesondere in Bezug auf Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber seinem Kind oder in Bezug auf die erbrechtlichen Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Abstammungsfragen sind gerichtlich im Außerstreitverfahren (§§ 82-85 Außerstreitgesetz) zu klären, wobei sich entsprechende Regelungen hierzu im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 148 bis 154 ABGB wiederfinden. Im Rahmen eines Abstammungsverfahren geht es darum, ein bestimmtes rechtliches Abstammungsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beseitigen oder maW: es soll festgestellt werden, von welchem Vater das Kind tatsächlich abstammt.

Gemäß § 151 ABGB.wird vermutet, dass ein während aufrechter Ehe geborenes Kind vom Ehemann der Mutter abstammt. Sollte dies entgegen dieser gesetzlichen Vermutung allerdings nicht der Fall sein, so kann der Ehemann durch einen Antrag die Nichtabstammung des Kindes vom ihm feststellen lassen. § 153 ABGB normiert in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann der Mutter von seinem Antragsrecht binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände Gebrauch machen muss, wobei es sich hierbei nach Lehre und Rechtsprechung um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, deren Einhaltung stets von Amts wegen zu prüfen ist. Die Frist beginnt frühstens mit der Geburt des Kindes zu laufen.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob eine Verfahrenseinleitung zur Feststellung der Nichtabstammung nach § 153 ABGB auch ohne konkrete Anhaltspunkte, also vor Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB zulässig sei, oder ob es ausreichend konkrete Hinweise bedürfe, um das Abstammungsverfahren einzuleiten und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Antragsgegner ist der 1998 in aufrechter Ehe geborene Sohn des Antragsstellers. Die Ehe wurde 2009 geschieden. Trotz dessen, dass dem Antragssteller noch während aufrechter Ehe durch „Wirthausgespräche“ vermeintliche andere Männerbekanntschaften seiner Frau bekannt gemacht wurden, hatte er weder im empfängniskritischen Zeitraum noch zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes Zweifel an seiner Vaterschaft. Erst als die Mutter im Rahmen einer Auseinandersetzung im Jahr 2023 äußerte, dass das Kind „nichts, gar nichts“ vom Antragssteller habe, begann dieser an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Der Antragssteller begehrte deshalb die Feststellung der Nichtabstammung des Antragsgegners. Der Antragsgegner wendet ein, dass der Antragssteller kein Antragsrecht mehr genieße, weil ihm die „Männerbekanntschaften“ der Mutter schon länger bekannt gewesen seien. Sowohl das Erst- als auch Rekursgericht wiesen den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung, jeweils ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, ab. Es fehle an konkreten Tataschen, die den Antragssteller zumindest einigermaßen nachvollziehbar an seiner Vaterschaft zweifeln ließen. Der im Rahmen eines Revisionsrekurses befasste OGH führte entgegen der Vorinstanzen Folgendes aus:

§ 153 ABGB normiert seinem Wortlaut entsprechend, dass ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden kann. Es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, was bedeutet, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist das Antragsrecht des Ehemanns erlischt. Die Zweijahresfrist beginnt ab jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchst wahrscheinlich ansehen muss und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können. Als Maßstab hierfür wird ein objektiv-verständig denkender Mann herangezogen. Nicht relevant für den Lauf der Frist ist hingegen, wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind. Wenn nun im Anlassfall der Antragsgegner gegen den Antrag des Ehemann auf Feststellung der Nichtabstammung einwendet, dass dem Ehemann schon seit längerer Zeit die vermeintlichen „Männerbekanntschaften“ seiner Ehefrau bekannt sein mussten, so verkennt der Antragsgegner, dass die bloße Kenntnis von Männerbekanntschaften aufgrund von „Wirtshausgesprächen“ auch im Zusammenhang mit der Äußerung der Mutter, der Antragssteller habe „nichts, gar nichts von ihm (Ehemann)“, nicht ausreicht, um die Frist des § 153 ABGB in Gang zu setzen. Es handelt sich hierbei nicht um Umstände, die eine Nichtabstammung des Kindes vom antragsstellenden Ehemann mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lassen.

Ungeachtet dessen, dass die Zweijahresfrist des § 153 ABGB im Anlassfall somit noch nicht in Gang gesetzt wurde, war der Antrag des Ehemanns zulässig, denn nach Ansicht des Höchstgerichts kann ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung auch schon vor Beginn der Frist des § 153 ABGB gestellt werden. Noch vor In-Kraft-Treten des § 153 ABGB hat der OGH im Zusammenhang mit der Bestreitung der Ehelichkeit nach § 156 ABGB in seiner alten Fassung festgestellt, dass es eine „verfrührte“ Ehelichkeitsbestreitungsklage nach der Geburt des Kindes nicht gibt und auch bei Fehlen genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände keine Klagsabweisung mangels Ingangsetzen der Bestreitungsfrist in Betracht kommt. Diese Rechtsauffassung muss auch zu § 153 ABGB aufrechterhalten werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die schon zu § 156 ABGB aF entwickelte Rechtsprechung nicht auch auf eine Antragsstellung nach § 153 ABGB anwendbar sein sollte, fehlt doch jede gesetzliche Grundlage dafür, einen bloß aufgrund subjektiver Besorgnis gestellten Antrag nach § 153 Abs 1 ABGB als verfahrensrechtlich unzulässig zurückzuweisen.

Demnach kann ein Antrag nach § 153 Abs 1 ABGB auch schon vor Beginn des Laufs der Zweijahresfrist – also vor der Kenntnis von Umständen von so großer Beweiskraft, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können – gestellt werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die Vorinstanzen war deshalb unzulässig und wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.