Aufteilung von Trinkgeldern zwischen Arbeitnehmern
Unter „Entgelt“ wird im Arbeitsrecht jede Art von Leistung verstanden, die dem Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Leistungen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt; so wenn sie etwa für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen. Im Gegensatz dazu stehen Leistungen, die einem Dienstnehmer nur aus Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind. Diese Leistungen sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltsanspruchs nicht einzubeziehen.
Die Vereinbarung der Teilhabe von Arbeitnehmern, die nicht unmittelbar Trinkgelder beziehen, an den Trinkgeldern jener Arbeitnehmer, die regelmäßig Trinkgelder beziehen, wird von der Rechtsprechung als zulässig angesehen. Dies wird unter anderem damit begründet, dass ein solches System dem Ansatz des Glücksspielgesetz nachempfunden ist, der die Aufteilung der „Cagnotte“ auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Casinos gestattet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist ein Arbeitnehmer aber nur dann verpflichtet, die von ihm eingenommenen Trinkgelder mit anderen Arbeitnehmern zu teilen, wenn eine derartige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.