Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz
Nach § 24 Abs 1 Handelsvertretergesetz (HVertrG) gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
er einem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann und
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter als Geschäft mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit
Gemäß § 24 Abs 4 HVertrG beträgt der Ausgleichsanspruch mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre errechnet wird. Vertraglich kann freilich ein höherer Ausgleichsanspruch vereinbart werden. Da im Gesetz nicht exakt geregelt ist, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist, und zahlreiche wirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind, bedarf es des Fachwissens eines Spezialisten.
Weiters ist zu beachten, dass der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anmeldet.