Ausreichender Hinweis auf automatische Vertragsverlängerung?

September 2017


Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind für den Verbraucher solche Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist. Der Gesetzgeber hat bei dieser Regelung primär an den Erklärungswert des Schweigens gedacht. Insbesondere soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, dass ein Unternehmer nach dem Vertragsabschluss dem Stillschweigen des Verbrauchers vertraglich einen Erklärungswert, z.B. eine Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung, beimisst. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) soll § 6 Abs 1 Z 2 KSchG gewährleisten, dass dem Verbraucher die Bedeutung seines Verhaltens noch einmal vor Augen geführt wird.

Nach einer vom OGH kürzlich entschiedenen Rechtssache kommt ein Online-Partnervermittlungsinstitut seiner Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht ausreichend nach, wenn es einem Kunden eine E-Mail mit dem Betreff „Nachricht zu Ihrem Profil“ schickt und in der Nachricht darauf hingewiesen wird, dass im Online-Portal nunmehr Neuigkeiten zu der Mitgliedschaft zur Verfügung stehen, wobei erst nach dem Einloggen im Online-Portal unter dem Profilbereich „Meine Daten und Einstellungen“ eine Nachricht vorgefunden werden kann, in der u.a. auf die automatische Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung hingewiesen wird. Da dies der oben genannten Bestimmung widerspricht, kann es mangels rechtzeitiger Kündigung des Verbrauchers zu keiner automatischen Vertragsverlängerung kommen.