Ausschluss von Herzinfarkten und Schlaganfällen als Unfallfolgen bei Unfallversicherung
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache im Bereich des Versicherungsrechts lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der beklagten Versicherung bestand eine Unfallversicherung, welche die Mitversicherung der Klägerin vorsah. Diesem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung zugrunde, welche u. a. den Begriff des „Unfalls“ konkretisierten. Darunter wurde ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht, verstanden. Explizit angeführt wurde, dass vom Versicherungsschutz Unfälle erfasst sind, welche durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt werden. Im zweiten Halbsatz war hingegen festgehalten, dass ein Herzinfarkt oder Schlaganfall jedenfalls nie als Unfallfolge gilt.
Bei der Heimreise von einem Urlaub verletzte sich die Klägerin beim Aussteigen aus einem Transferbus, indem sie versehentlich ins Leere trat, dadurch stürzte und mit dem Kopf im Bereich der linken Augenbraue auf den Asphalt aufschlug. Bei diesem Sturz kam es zur Dissektion der inneren Halsschlagader, wodurch die Klägerin einen Schlaganfall erlitt. Als Folge dieses Unfalls ist bei der Klägerin eine dauernde Invalidität im Ausmaß von 51,5 % eingetreten und begehrte die Klägerin die Zahlung von € 313.815,12 gegenüber der Unfallversicherung. Insbesondere brachte sie vor, dass der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls als Unfallfolge nach § 864a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) überraschend und auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse keinesfalls damit rechnen, dass eine derartige Verletzung bzw. ein dadurch bedingter Schlaganfall als ein vom Unfallbegriff ausgeschlossener Schlaganfall behandelt wird.
Der OHG verdeutlichte, dass Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen sind, wobei man sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers sowie dem erkennbaren Zweck einer Bestimmung zu orientieren habe. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von welcher die Formulare stammen, konkret also zu Lasten des Versicherers.
Hinsichtlich der Formulierung im Versicherungsvertrag, wonach Unfälle vom Versicherungsschutz umfasst sind, welche durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt werden, ein Herzinfarkt oder Schlaganfall jedoch nicht als Unfallfolge gilt, führte der OGH aus, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers diese Bestimmung nur das Verständnis zulasse, dass Unfälle, welche Folge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalles sind, gleichfalls dem Versicherungsschutz unterstellt werden, Herzinfarkt oder Schlaganfall als Folge eines Unfalles hingegen aber nicht versichert sind und es sich daher um einen Risikoausschluss handelt. Der OGH hielt somit fest, dass diese Formulierung klar und verständlich ist.
In weiterer Folge sei daher zu prüfen, ob diese Formulierung gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist. Der OGH verdeutlichte an dieser Stelle, dass ein derartig weiter Risikoausschluss, nämlich für Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, ohne weitere Differenzierung, als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren ist. Begründend wurde ausgeführt, dass ein derartig unbedingter Ausschluss deutlich von den Erwartungen des Versicherungsnehmers abweiche und auch nicht durch etwaige legitime Interessen des Versicherers gerechtfertigt werden könne.
Zusammenfassend liegt sohin ein Unfall vor, der Risikoausschluss ist aber unwirksam.