Austauschkosten im Gewährleistungsfall
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Die beklagte Unternehmerin war von den Klägern beauftragt worden, 223 m² Platten zur Verlegung von Flächen im Außenbereich des Hauses der Kläger zu liefern. Die Verlegungsarbeiten wurden von den Klägern bzw. einem anderen Unternehmen durchgeführt. Tatsächlich wurden lediglich 195 m² geliefert. Es liegt somit ein Quantitätsmangel vor. Die nachgelieferten Platten, mit denen die Außenflächen komplettiert wurden, weisen eindeutige Farb- und Strukturunterschiede zu den Platten der Erstlieferung auf. Die gesamte Fläche wurde daher mit neuen Platten aus ein und derselben Plattenlieferung verlegt. Die Kosten für die Abtragung und die Neuverlegung inklusive Plattenaustauschmaterial samt damit verbundenen Installations-, Garten-, Elektro- sowie Abdichtungsarbeiten und Reinigungskosten betragen ca. € 120.000,-. Diesen Betrag begehrten die Kläger in weiterer Folge von der beklagten Lieferantin.
Der OGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache liefert, im Rahmen eines notwendigen Austausches der Sache, die der Käufer zwischenzeitig gutgläubig eingebaut hat, diese auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder dem Käufer diese Kosten zu ersetzen hat, sofern der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist. Dies gilt also nur bei Verbrauchergeschäften, nicht aber auch bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern. Weiters – so der OGH – darf der Verkäufer auch bei hohen Aus- und Einbaukosten einen derartigen Austausch nicht per se ablehnen. Der Verkäufer kann aber die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den „angemessenen Beitrag“ zu den Austauschkosten fordern. Zur Ermittlung des „angemessenen Beitrages“ ist auf den Vertragsgegenstand, den Vertragszweck, die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßem Zustand abzustellen. Der Kostenaufwand hinsichtlich der Austauschkosten müsse verhältnismäßig sein. Insbesondere sei darauf abzustellen, ob ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auf eigene Kosten durchführen würde.
Im vorliegenden Fall hat der Preis für die Platten ca. € 20.000,- betragen, während die Austauschkosten mehr als das 6-fache betragen. Der OGH sah dies als nicht mehr verhältnismäßig an. Wenngleich die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, steht wohl bereits jetzt fest, dass die Kläger lediglich einen „angemessen Beitrag“ zu den Austauschkosten von der Lieferantin der Platten erhalten werden.