Ausübung von Stimmrechten durch einen Vorsorgebevollmächtigten in einer GmbH
Die im Verfahren beteiligte GmbH ist seit 04.11.1998 im Firmenbuch eingetragen. Als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist der Alleingesellschafter der GmbH im Firmenbuch eingetragen. Weiters wurde für die GmbH noch ein selbständig vertretungsbefugter Prokurist bestellt. Der Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer der GmbH (im Folgenden: Betroffener) erteilte seiner Ehegattin durch entsprechende Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) im Jahr 2022 eine Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht enthält unter anderem folgende Bestimmung: „Hinsichtlich der Gesellschaft erteilt der Betroffene seiner Ehefrau eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma.“ Im Jahr 2024 wurde der Eintritt des Vorsorgefalls für sämtliche in der Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten im ÖZVV eingetragen. In der noch im selben Jahr nach Eintritt des Vorsorgefalls abgehaltenen Generalversammlung der GmbH trat die Ehefrau unter Berufung auf ihre Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte des Betroffenen auf und übte dessen Stimmrecht aus. Der Prokurist beantragte anschließend die Eintragung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH und die Löschung als Prokurist. Er behauptete, er sei in der Generalversammlung einstimmig zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden. Das Erst- und Rekursgericht wiesen den Antrag auf Eintragung ab und führten begründend aus, dass es im vorliegenden Fall hinsichtlich des Stimmrechts des Betroffenen an einer gültigen Vollmacht der Ehegattin zur Ausübung von Stimmrechten mangle. Es bestünden trotz der Bezeichnung des Vorsorgebevollmächtigten als „gesetzlicher Vertreter“ keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher im Sinne der in § 39 Abs 3 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) genannten gesetzlichen Vertreter ohne entsprechende Gattungsvollmacht zur Ausübung von Gesellschafterrechten für den Vertretenen berechtigt sei.
Der OGH führte abweichend von den Vorinstanzen rechtlich nachfolgendes aus:
Nach § 39 Abs 3 Satz 1 GmbHG ist die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten zulässig. Satz 2 dieser Bestimmung enthält ein Formgebot hinsichtlich der Vollmacht, und zwar in der Gestalt, als dass es zur Ausübung eines Stimmrechts einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechts lautenden Spezialvollmacht bedarf. Satz 3 der zitierten Bestimmung sieht ergänzend vor, dass die gesetzlichen und statutarischen Vertreter nicht handlungsfähiger und juristischer Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden müssen und hierzu keiner Vollmacht bedürfen. Gesetzlicher Vertreter einer handlungsunfähigen natürlichen Person ist der Obsorgeberechtigte, der gerichtliche bzw. jeglicher Erwachsenenvertreter, die nach § 810 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vertretungsbefugten Erben sowie der Insolvenzverwalter. Hinsichtlich eines Vorsorgebevollmächtigten gilt, dass dieser vom Gesetz erst dann als „gesetzlicher Vertreter“ bezeichnet wird, wenn die Vorsorgevollmacht wirksam wird. Zumal aber § 1034 Abs 1 Z 4 ABGB klar anordnet, dass es sich auch beim Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht um einen gesetzlichen Vertreter handelt, so muss daraus zwingend folgen, dass auch der Vorsorgebevollmächtigte unter den Begriff des „gesetzlichen Vertreters“ nach § 39 Abs 3 GmbHG zu subsumieren ist. Weil nun aber § 1034 ABGB nur regelt, dass es sich beim Vorsorgebevollmächtigten um einen gesetzlichen Vertreter der betroffenen Person handelt, nicht aber den Umfang der Vertretungsbefugnis, muss im vorliegenden Fall beurteilt werden, ob die Stimmrechtsausübung des Betroffenen in der GmbH auch tatsächlich von der seiner Ehefrau erteilten Vorsorgevollmacht erfasst ist. Der Umfang des Wirkungsbereichs ist durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln für Willenserklärungen zu ermitteln. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht um eine einseitige, bloß berechtigende Willenserklärung handelt, gilt die Willenstheorie. Weil die Vorsorgevollmacht im Anlassfall ausdrücklich auf die Gesellschaft Bezug nimmt und eine „allgemeine unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma“ enthält, lässt sich der Vorsorgevollmacht klar der Wille des Betroffenen entnehmen, umfassend für die Belange der Gesellschaft vorzusorgen und ihr Wohlergehen zur Gänze seiner Ehefrau als Vorsorgebevollmächtigte anzuvertrauen. Vor diesem Hintergrund umfasst die Vorsorgevollmacht jedenfalls auch die Befugnis zur Ausübung der Stimmrechte des Betroffenen. Die beantragte Eintragung war daher im Ergebnis zu bewilligen.