Burgherrin im Wald muss mit hohen Bäumen rechnen

Nachbarschaftsrecht
Mai 2023

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshofs (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: 2014 hatte die Klägerin mitten in einem Wald eine mittelalterliche Burganlage gekauft. Der Wald war bereits beim Kauf zum Teil bis an die Burgmauern herangewachsen und die umstehenden Bäume des Nachbargrundstücks waren teils schon über zwanzig Meter hoch.

Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Bäume zu einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung der Benutzung ihres Grundstücks führen. Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft nach § 364 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.

Der OGH betonte zunächst, dass eine „wesentliche“ Beeinträchtigung für eine solche Untersagung nicht ausreiche. Zudem müssen sich neu hinzukommende Nachbarn mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, sodass jemand der ein Grundstück samt Gebäude im Wald erworben hat, nicht die Beseitigung des Waldes fordern kann, um sich gegen die Beschattung des seit jeher im Wald befindlichen Bauwerks zu wehren.

Wer eine mittelalterliche Burganlage oder sonstige Gebäude in einem Wald kauft, muss also damit rechnen, dass Bäume welche die Anlage „umzingeln“, zu einer Beschattung der Anlage führen.