COVID-19 – Entschädigung nach dem Epidemiegesetz

März 2020


Gemäß § 1 des am 16.03.2020 in Kraft getretenen Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine solche Verordnung erlassen hat.

Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit


sie gemäß §§ 7 und 17 Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden sind, oder

ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 Epidemiegesetz 1950 untersagt worden ist, oder

ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Epidemiegesetz 1950 untersagt worden ist, oder

sie in einem gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 Epidemiegesetz 1950 angeordnet worden ist, oder

sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Demnach haben betroffene Personen unter den oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung.

Da gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz die Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine solche Verordnung erlassen hat, ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die betroffenen Personen und Gesellschaften keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 haben, wenn deren Betriebsstätten durch eine Verordnung gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz geschlossen wurden.

Da bekannt ist, dass diverse Bezirksverwaltungsbehörden vor In-Kraft-Treten des COVID-19-Maßnahmengesetz Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 verordnet haben, könnte den betroffenen Personen für den Zeitraum, in welchem die auf das Epidemiegesetz 1950 gestützten Verordnungen in Kraft sind/waren, ein Anspruch auf Entschädigung zustehen.

Davon abgesehen können ab 27.03.2020, 17:00 Uhr, bei einer akuten finanziellen Notlage Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden.

Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.