Die Nutzung ähnlicher Website-Layouts im Lichte des Lauterkeitsrechts

Wettbewerbsrecht
Januar 2025

Jede freie Marktwirtschaft zeichnet sich durch einen Wettbewerb zwischen ihren Markteilnehmern aus. Doch um sicherzustellen, dass der Wettbewerb erhalten bleibt und es nicht zu einem schrankenlosen Konkurrenzkampf zwischen den Marktteilnehmern kommt, bedarf es gewisser Vorgaben durch die Rechtsordnung. Das Wettbewerbsrecht ist die Summe aller Rechtsvorschriften, welche auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und der Verhaltensregulierung der Markteilnehmer auf dem freien Markt ausgerichtet sind. Es kann unterteilt werden in das Kartellrecht und das Lauterkeitsrecht.

Während das Kartellrecht darauf abzielt, Wettbewerbssituationen als solche zu sichern bzw. erst zu schaffen, dient das Lauterkeitsrecht dazu, das Marktverhalten von Unternehmen zu reglementieren um die Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines „ähnlichen“ Website-Layouts im Lichte des Lauterkeitsrechts problematisch sein könnte. Beide Streitteile des Verfahrens betreiben in Wien „Barbershops“ und haben hierzu eigene Interseiten eingerichtet. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die auf § 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützte Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe hinsichtlich der Gestaltung seiner Interseite unzulässigerweise ihr eigenes Layout übernommen, bzw. dieses zumindest nachgeahmt.

§ 1 UWG enthält als Generalklausel ein an bestimmte Voraussetzungen gebundenes umfassendes Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken und sonstigen unlauteren Handlungen, welches immer dann zur Anwendung gelangt, wenn keine der besonderen Tatbestände im UWG einschlägig sein sollten. Allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 UWG ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, sodass rein private oder politische Handlungen nicht in den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts fallen, sowie die Unlauterkeit. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Inhalt sich aus den Wertungen und dem Zweck des Gesetzes, vor allem auch aus der Rechtsprechung und Lehre ergibt. Um eine gewisse Systematisierung gewährleisten zu können, haben sich hierbei Fallgruppen mit typischen Merkmalen herausgebildet, die die Unlauterkeit des Verhaltens nach sich ziehen können. Typischerweise wird hierbei zwischen der Fallgruppe Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung und Rechtsbruch differenziert. Die im Ausgangsfall vom Kläger behauptete „Übernahme“ bzw. „Nachahmung“ wird hierbei unter die Fallgruppe „Ausbeutung“ subsumiert. Diese Fallgruppe baut auf dem Grundgedanken der „Nachahmungsfreiheit“ auf. Gemäß der Rechtsprechung gilt, dass bei Produkten, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, grundsätzlich das Recht besteht, dieses Produkt nachzuahmen. Nur bei Hinzutreten besonderer lauterkeitsrechtlicher Begleitumstände kann die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse unlauter sein. Als solche Umstände kommen etwa die sklavische Nachahmung bzw. glatte Leistungsübernahme, eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts in Betracht.

Zu beurteilen war somit im Anlassfall, ob auch hinsichtlich der Gestaltung der Internet-Website solche besonderen lauterkeitsrechtlichen Umstände angenommen werden können. Eine sklavische Nachahmung bzw. glatte Leistungsübernahme musste jedenfalls verneint werden, zumal schon im Instanzenzug festgestellt wurde, dass der Beklagte auf seiner Website prominent sein eigenes Firmenlogo und seine Etablissementbezeichnung platziert hat, mit dem Ziel, die Kunden gerade auf seinen Salon und seine Dienstleistungen und nicht auf das Unternehmen der Klägerin aufmerksam zu machen. Aufgrund dieser mannigfaltigen und prägenden Unterschiede der beiden Websites lag keine sklavische Leistungsübernahme vor. Trotz dieser Unterschiede in der Aufmachung der Website käme eine schmarotzerische Rufausbeutung in Betracht, zumal die Rechtsprechung hier nicht auf das Vorliegen einer Herkunftstäuschung abstellt. Im Anlassfall musste dies allerdings ebenso verneint werden, zumal es der Website der Klägerin am überragenden Ruf innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise mangelte, was gemäß der Rechtsprechung aber als Grundvoraussetzung einer Rufausbeutung gegeben sein müsste.

Trotz dessen, dass im Anlassfall die Gestaltung der Website durch die Beklagte als wettbewerbsrechtlich unproblematisch qualifiziert wurde, macht diese Entscheidung einmal mehr deutlich, dass auch bei der Einrichtung von Internetseiten für ein eigenes Unternehmen, vor allem wenn man sich von anderen Websites „inspirieren“ lässt, durchaus rechtliche Rahmenbedingungen auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht beachtet werden müssen.