Driftmanöver auf Rennstrecke – grob fahrlässig?

Versicherungsrecht Schadenersatzrecht
Oktober 2025

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags ist von Bedeutung, genau den Umfang des versicherten Risikos zu beschreiben, also jene Fälle zu benennen, bei deren Eintritt der Versicherungsnehmer auf Leistungen des Versicherungsunternehmens vertrauen darf. Die Beschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die sogenannte primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene, der sogenannten sekundären Risikobegrenzung, wird aber in vielen Fällen durch den Versicherer wieder ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt. Dies wird als Risikoausschluss bezeichnet.

Durch einen solchen Risikoausschluss begrenzt somit der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, indem ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen wird. Ein solcher sekundärer, subjektiver Risikoausschluss wird häufig zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart oder in den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen, doch kann sich ein solcher auch unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergeben. Beispielhaft kann hierzu § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) angeführt werden, der normiert, dass ein Versicherer immer dann von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob ein Unfall mit dem Auto als Folge eines Driftmanövers als grob schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls einzustufen ist und somit das Versicherungsunternehmen gemäß § 61 VersVG leistungsfrei wird. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das verunfallte Fahrzeug des Klägers ist bei der Beklagten seit 12.05.2020 haftpflicht- und kaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kasko-Versicherung (AKV/RV 2019) zugrunde, wobei darin etwa vorgesehen wird, dass kein Versicherungsschutz in jenen Fällen besteht, in denen ein Schaden im Rahmen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung eintritt. Der Kläger nahm mit seinem Fahrzeug am 31.05.2021 an einer privat organisierten Fahrveranstaltung („Drift-Training“) auf einer gesperrten Rennstrecke teil. Bei dieser Veranstaltung wurde das Fahrzeug des Klägers schwer beschädigt, weil es in Vorbereitung auf das von ihm beabsichtige Driftmanöver ins Schleudern geriet und gegen die Randleitschiene prallte. Ausgehend davon begehrte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten für das Fahrzeug. Begründend führte der Kläger aus, dass die Driftveranstaltung weder als kraftfahrsportliche Veranstaltung zu qualifizieren sei, noch der Schaden von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden wäre und damit keine Leistungsfreiheit des Versicherers bestünde. Die Beklagte hingegen wandte ein, dass sehr wohl eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles vorliegen würde und somit gestützt auf § 61 VersVG keine Leistungspflicht ihrerseits bestünde.

Das Erstgericht folgte der Auffassung der Beklagten und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab hingegen der vom Kläger erhobenen Berufung Folge und sprach dem Kläger die gesamten Reparaturkosten zu. Der im Rahmen einer ordentlichen Revision befasste OGH teilte nicht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, sondern stellte aus nachfolgenden Gründen das erstgerichtliche Urteil wieder her:

Eingangs stellte das Höchstgericht fest, dass im Anlassfall der subjektive Risikoausschluss der „kraftfahrsportlichen Veranstaltung“, der in den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeug-Kasko-Versicherungen vorgesehen ist, nicht einschlägig ist. Kraftfahrsport kennzeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass irgendeine Form des Leistungsvergleichs erfolgt, sei es zwischen dem Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, sei es eine Steigerung oder eine Zurschaustellung dieser Leistungen. Eine kraftfahrsportliche Veranstaltung kann somit auch immer nur dann vorliegen, wenn ein Versicherungsnehmer an einem solchen Leistungsvergleich teilnimmt. Zumal im Ausgangsfall im Rahmen des „Drift-Trainings“ aber kein solcher Leistungsvergleich erfolgte, sondern der Zweck der Veranstaltung lediglich darin bestand, den Rundkurs mit kontrollierten Driftbewegungen wiederholt zu befahren, lag auch keine kraftfahrsportliche Veranstaltung vor, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt hätte. Nichtsdestotrotz ergab sich die Leistungsfreiheit der Beklagten aus § 61 VersVG, da der Eintritt des Schadens und somit der Versicherungsfall durch den Kläger grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem Handelnde wussten oder wissen mussten, dass es geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Fest stand nun im Ausgangsfall, dass der Kläger in Vorbereitung auf das von ihm beabsichtige Driftmanöver ins Schleudern geriet, also zu einem Zeitpunkt, in dem er bewusst die Traktion des Fahrzeuges reduzierte, damit das Heck ausbricht. Der Unfall ereignete sich somit in einem Moment, in dem der Kläger sein Fahrzeug bewusst in eine schwer beherrschbare Lage bringen wollte, dies um ein Fahrmanöver durchzuführen, das nach den Feststellungen die Gefahr eines Schadenseintritts erhöht. Es ist für jedermann leicht erkennbar, dass in einer solchen bewusst herbeigeführten Grenzsituation jederzeit, auch bei geringfügiger Fehleinschätzung des Fahrzeugverhaltens oder der fahrerischen Gegenreaktion, ein Kontrollverlust eintreten kann. Auch im Bereich einer Rennstrecke liegt es auf der Hand, dass die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig und weit überdurchschnittlich erhöht wird, weil sich, wie im gewöhnlichen Straßenverkehr, auch auf einer Rennstrecke Hindernisse wie Leitplanken oder Lärmschutzwände befinden. Gerade weil der Kläger dieses Risiko aber bewusst in Kauf genommen hat, hat er den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt und besteht somit im Ergebnis Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VersVG.