Eigenheimversicherung: Versicherungsschutz für Schäden an einer Terrasse?

Versicherungsrecht Allgemeines Zivilrecht
April 2025

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Auslegung eines Eigenheim- und Haushaltsversicherungsvertrags und in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob Schäden an einer zum versicherten Gebäude gehörigen Terrasse, verursacht durch außergewöhnliche Naturereignisse, vom versicherten Risiko mitumfasst sind. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht eine Eigenheim- und Haushaltsversicherung, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zu Grunde liegen. Der Kläger ist Miteigentümer einer Liegenschaft samt einem darauf befindlichen Gebäude. Durch ein starkes Unwetter im Sommer 2023 wurde die ebenfalls auf dieser Liegenschaft befindliche Terrasse des Klägers überflutet und beschädigt. Der Kläger begehrt vom Versicherungsunternehmen, gestützt auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag, Zahlung in Höhe von ca. € 7.500,00. Begründend führte der Kläger aus, dass die Terrasse als Teil des Gebäudes als dessen Zubehör zu qualifizieren sei und folglich vom vereinbarten Versicherungsumfang mitumfasst werde. Nachdem sowohl das Erst- als auch Berufungsgericht abgewiesen hatten, wurde im Rahmen einer ordentlichen Revision der OGH mit der Frage der Auslegung der AVB und damit im Zusammenhang stehend mit der Abgrenzung von mitversicherten Gebäudebestandteilen von nicht unmittelbar vom Versicherungsschutz erfassten Außenanlagen befasst, um festzustellen, ob die Schäden an der Terrasse die Deckungspflicht des Versicherungsunternehmens auslösen.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf gesichert sind. Die AVB des beklagten Versicherungsunternehmens legen fest, dass sich der Versicherungsschutz bei Schäden, die durch außergewöhnliche Naturereignisse verursacht werden, ausschließlich auf die im Versicherungsvertrag versicherten Gebäude erstreckt. Nach der in den AVB verankerten Definition ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet. Unter Berücksichtigung dieser dem Vertrag zugrunde liegenden Definition und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß §§ 914 und 915 ABGB, die auch zur Inhaltsbestimmung von allgemeinen Versicherungsbedingungen herangezogen werden, zeigt sich, dass die vom Kläger beschädigte Terrasse jedenfalls nicht unter den Begriff des Gebäudes subsumiert werden kann. Es scheitert bei der Terrasse schon an der für Gebäude erforderlichen räumlichen Umfriedung.

Der Kläger argumentierte hingegen, dass die Terrasse dennoch zwar nicht als Gebäude aber als ein zum Gebäude gehöriger Bestandteil unter den Versicherungsschutz fallen müsste. Als solche zu einem Gebäude gehörigen Bestandteile nennen die AVB der Beklagten etwa Blitzschutzanlagen, Gas- und Heizöltanks, Sanitäranlagen, etc. Die Terrasse wird nicht im Rahmen dieser bespielhaften Auflistung von Gebäudebestandteilen angeführt, sondern vielmehr nur im Rahmen der Außenanlagen erwähnt. Außenanlagen unterliegen hingegen im Unterschied zu Gebäudeteilen nur dann dem Versicherungsschutz, wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist. Das Argument des Klägers, die Terrasse müsste trotz dessen, dass sie in der Auflistung nicht genannt wird, dennoch als Bestandteil des Gebäudes angesehen werden, zumal die Terrasse in einer Verbindung zum Gebäude steht, wurde vom OGH mit dem Argument entkräftet, dass die AVB gerade keine Unterscheidung zwischen mit Gebäude verbundenen und nicht verbundenen Terrassen treffen, sondern diese eben nur im Rahmen der Außenanlagen erfassen. Zutreffend ist zwar, dass durch die in den AVB gewählte Formulierung „z.B.“ zum Ausdruck gebracht wird, dass die Aufzählung von Gebäudebestandteilen keineswegs abschließend ist, dennoch scheitert eine Einordnung von Terrassen unter die Gebäudebestandteile aus folgendem zentralen Grund: in den AVB werden gewisse Teile eines Gebäudes sowohl in der Kategorie „Gebäudebestandteil“ als auch im Rahmen der Außenanlagen benannt. Diese Vorgehensweise wird hingegen bei Terrassen nicht gewählt, sodass der klare Wille des Versicherungsunternehmens zum Ausdruck gebracht wird, Terrassen stets nur als Außenanlagen und nicht als Gebäudebestandteile zu erfassen, auch unabhängig davon, ob eine feste Verbindung mit einem Gebäude besteht oder nicht. Schlussendlich hielt der OGH fest, dass für die in den AVB versicherte Gefahr des außengewöhnlichen Naturereignisses als versichertes Objekt ein Gebäude gilt, dessen Bestandteil die beschädigte Terrasse des Versicherungsnehmers gerade nicht war.