Einstweilige Verfügung gegen Abruf einer Bankgarantie?

Allgemeines Zivilrecht
Juli 2026

§ 1170b Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) regelt das unabdingbare Recht des Werkunternehmers eines Bauwerks vom Werkbesteller für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung zu verlangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommen als Sicherstellung Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen in Betracht. Beim Sicherungsmittel der Bankgarantie handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Schuldvertrag, im Rahmen dessen sich die Bank verpflichtet, gegen Entgelt dem aus dem Garantievertrag Begünstigten bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme der Garantie die im Vertrag vereinbarte Garantiesumme auszuzahlen.

Die Besonderheit besteht darin, dass es sich bei der Bankgarantie um ein abstraktes Rechtsverhältnis handelt, was bedeutet, dass die Auszahlung der Garantiesumme grundsätzlich unabhängig von Einwendungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis zu erfolgen hat. Sollte die Bank die Garantiesumme bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten auszahlen, so hat diese die Möglichkeit die Garantiesumme im Wege eines Regresses gegen ihren Garantieauftraggeber geltend zu machen.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) präzisierte das Höchstgericht die Voraussetzungen, unter denen eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Inanspruchnahme einer nach § 1170b ABGB bestellten abstrakten Bankgarantie erlassen werden kann. Vorweggenommen wird, dass die Entscheidung den Grundsatz der Eigenständigkeit der Bankgarantie stärkt und zugleich die Grenzen des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Begünstigten verdeutlicht. Der Entscheidung lag folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragsstellerin schloss mit der Zweitantragsgegnerin einen Werkvertrag über die Lieferung und den Aufbau einer thermischen Metallgewinnungsanlage. Bei Inbetriebnahme der Anlage traten an dieser eine Reihe von Mängel auf und forderte deshalb die Antragsstellerin die Zweitantragsgegnerin mehrfach auf, die Mängel und sonstigen Fehlfunktionen zu beheben. Die Zweitantragsgegnerin sah sich nicht für die Mängel verantwortlich und forderte von der Antragsstellerin die Bezahlung des vereinbarten Entgelts. Die Antragsstellerin lehnte die Bezahlung ab, woraufhin die Zweitantragsgegnerin als Werkunternehmerin gemäß § 1170b ABGB eine Sicherstellung forderte. Die Antragsstellerin legte daraufhin eine abstrakte, unwiderrufliche Bankgarantie. Im weiteren Verlauf erklärten beide Parteien den Rücktritt vom Werkvertrag aus wichtigem Grund. Die Zweitantragsgegnerin rief mit Schreiben vom 21.07.2025 bei der Erstantragsgegnerin den kompletten Garantiebetrag ab. Die Antragsstellerin beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit derer der Erstantragsgegnerin die Auszahlung und der Zweitantragsgegnerin die Inanspruchnahme der Bankgarantie verboten werden sollte. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und führte aus, dass der Entgeltanspruch der Zweitantragsgegnerin aufgrund von Einwendungen der Antragsstellerin noch nicht fällig sei, weshalb der Garantiefall iSd § 1170b ABGB noch nicht eingetreten und der Abruf der Bankgarantie rechtmissbräuchlich sei. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Der OGH musste in letzter Instanz klären, ob im Fall, dass der Werkbesteller Einwendungen gegen den Entgeltanspruch des Werkunternehmers erhebt, eine Verwertung der nach § 1170b ABGB geleisteten Sicherheit unzulässig ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen und vor allem in Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung führte der im Anlassfall erkennende 8. Senat des OGH nachfolgendes aus:

Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig. Der Sinn und Zweck einer abstrakten Garantie liegt gerade darin, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs der Bankgarantie kann deshalb mit einstweiliger Verfügung nur dann gesichert werden, wenn der Werkbesteller und Garantieauftraggeber den Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig bescheinigt. Entgegen der bisherigen Auffassung des OGH sprach der 8. Senat im Anlassfall aus, dass die Erhebung von Einwendungen gegen den Entgeltanspruch nicht automatisch dazu führt, dass die Inanspruchnahme der nach § 1170b ABGB gegebenen Sicherheit unzulässig wird. Denn nur in Fällen, in denen der Garantieauftraggeber eindeutig und liquide bescheinigen kann, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist und in diesem Sinne berechtigte Einwendungen gegen den Entgeltanspruch erhebt, wäre der Abruf der Garantiesumme rechtsmissbräuchlich. Andernfalls ist bloß der Zahlungsverzug des Werkbestellers Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs der Bankgarantie in Höhe der jeweils fälligen Forderung und wird diese Fälligkeit durch die Erhebung unberechtigter Einwendungen gerade nicht aufgeschoben. 

Im Anlassfall konnte die Antragsstellerin gerade nicht eindeutig und liquide bescheinigen, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist, weil strittig war, wer die Fehlfunktion der Anlage zu vertreten hatte. Insofern lagen keine berechtigten Einwendungen vor und konnte die Bankgarantie aufgrund des Zahlungsverzugs der Antragsstellerin zulässigerweise von der Zweitantragsgegnerin abgerufen werden. Mangels rechtsmissbräulicher Inanspruchnahme fehlte dem Sicherungsantrag sohin die Grundlage und war der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.