Einvernehmliche Auflösung infolge COVID-19: Ein Fall für das Kündigungs-Frühwarnsystem?

Arbeitsrecht
August 2021


Wenn ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis von mindestens fünf Arbeitnehmern innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen, so muss er darüber die regionale Geschäftsstelle des AMS informieren („Frühwarnsystem“). Ansonsten sind die Kündigungen unwirksam.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12.03.2020, somit einen Tag vor der Quarantäne zweier Täler im Bezirk Landeck, übermittelte der Geschäftsführer der beklagten Partei der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Schreiben, mit welchem das AMS um möglichst baldige Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen ersucht wurde. Begründend führte die beklagte Partei aus, dass diese – bedingt durch staatliche Maßnahmen – innerhalb kürzester Zeit einen äußerst massiven Einbruch ihrer Auftrags- bzw. Buchungslage bzw. einen kompletten Ausfall der noch laufenden Wintersaison erfahren habe und dies für die beklagte Partei eine absolute, nicht vorhersehbare Notsituation sei.

Bereits am 13.03.2020 bat der Geschäftsführer der beklagten Partei eine Vielzahl von Arbeitnehmern an den Personaltisch, wobei den Mitarbeitern eine vom Geschäftsführer formulierte Auflösungsregelung, nach der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 14.03.2020 aufgelöst wird, vorgelegt wurde.

Mit Bescheid vom 21.03.2020 erteilte das AMS die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen und sprach zudem aus, dass Kündigungen ab sofort rechtswirksam ausgesprochen werden können.

Die Klägerin führte in ihrer Klage aus, dass die einvernehmliche Auflösung zum 13.03.2020 mangels Einhaltung der Wartefrist von 30 Tagen rechtswidrig erfolgt und das Arbeitsverhältnis daher bis zum 06.05.2020 aufrecht gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Der in weiterer Folge angerufene OGH führte in seiner Entscheidung nachfolgendes aus:

Zwar habe ein Arbeitgeber, der Arbeitsverhältnisse in arbeitsmarktpolitisch relevanter Zahl aufzulösen beabsichtigt, im Rahmen des Frühwarnsystems das AMS auch von einvernehmlichen Auflösungen zu verständigen. Nach dem klaren Wortlaut des § 45a Abs 5 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) seien aber nur vorzeitig ausgesprochene Kündigungen rechtsunwirksam. Eine planwidrige Lücke, infolge der die Unwirksamkeit auch auf einvernehmliche Auflösungen zu erstrecken wäre, liege nach der Entstehungsgeschichte der Regelung nicht vor. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin war daher auch ohne Zustimmung des AMS wirksam.