Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 nur bei befugter Gewerbeausübung
Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpG) ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile u.a. dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (Z 5.) und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Gemäß § 32 Abs 3 EpG haben auch Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wenn diesen aufgrund der obigen Maßnahmen ein Verdienstgentgang entstanden ist (z. B. weil sie abgesondert wurden oder in einem geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind). Für Unternehmen ist dabei von Interesse, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht.
In einer kürzlichen entschiedenen Rechtssache hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgeführt, dass ein Unternehmer, der einen Beherbergungsbetrieb betreibt ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu besitzen, keinen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 EpG hat. Begründend führt der VwGH in seinem Erkenntnis aus, dass der Begriff des „Erwerbes“ in § 32 Abs 1 EpG nicht rein faktisch dahin zu verstehen sei, dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre, sondern enthalte der Begriff das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln muss.
Nach Ansicht des VwGH gilt dies jedoch nicht für Ansprüche nach § 32 Abs 3 EpG (Verdienstentgang von Arbeitnehmern). Auch wenn dieser Anspruch mit Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, tritt dieser Verdienstentgang zunächst im Vermögen des Arbeitnehmers ein, weshalb der Arbeitgeber insoweit einen Anspruch des Arbeitnehmers geltend macht und die Vergütung daher am Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen sei.